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Arbeitsrecht Schadenersatz bei fingierter Rechnung
Ein Arbeitnehmer ist voll schadenersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich eine fingierte Rechnung als „sachlich richtig“ abzeichnet, ein von ihm selbst erstelltes Aufmaß (Grundlage für Bauplanung) beifügt und dadurch den Arbeitgeber veranlasst, einen Rechnungsbetrag zu zahlen, dem keine erbrachte Leistung zugrunde lag.
Ein Arbeitnehmer ist voll schadenersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich eine fingierte Rechnung als „sachlich richtig“ abzeichnet, ein von ihm selbst erstelltes Aufmaß (Grundlage für Bauplanung) beifügt und dadurch den Arbeitgeber veranlasst, einen Rechnungsbetrag zu zahlen, dem keine erbrachte Leistung zugrunde lag. Der Schadenersatz umfasst dabei auch die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Denn der Arbeitgeber muss die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen, weil der Rechnung keine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüberstand. Damit ist dem Arbeitgeber auch in Höhe der Vorsteuer ein Schaden entstanden.
AUSGABE: LGP 1/2009, S. 3 · ID: 123849