Arbeitslosengeld
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ArbeitsentgeltUnterschreiten des Tarifgehalts in der Probezeit
Ein Probezeitgehalt, das 57 Prozent des Einstiegsgehalts der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des branchenüblichen Entgelttarifvertrags beträgt, ist mit den guten Sitten nicht vereinbar und verstößt auch gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand.
Ein Probezeitgehalt, das 57 Prozent des Einstiegsgehalts der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des branchenüblichen Entgelttarifvertrags beträgt, ist mit den guten Sitten nicht vereinbar und verstößt auch gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand. Die Vergütungsabrede ist in diesem Fall nichtig und der Arbeitgeber schuldet das Tarifgehalt. Das LAG Hessen wies darauf hin, dass das BAG bereits bei Vergütungsabreden, die sich auf 2/3 des Tariflohns beliefen, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesehen hat (Urteil vom 24.3.2004, Az: 5 AZR 303/03; Abruf-Nr. 042211042211). Da half auch der Einwand des Arbeitgebers nichts, dass die Arbeitnehmerin in der Probezeit komplett angelernt werden musste und deshalb nicht wirtschaftlich einsetzbar gewesen sei.
AUSGABE: LGP 7/2009, S. 112 · ID: 128298