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Nov. 2024

AuslandstätigkeitSeit 01.10.2024 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge

09.10.2024 1 Min. Lesedauer

| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.10.2024 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 07.10.2024 (Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002, Abruf-Nr. 50194624). |

Weiterführender Hinweis
  • Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.10.2024) → Abruf-Nr. 50194624

AUSGABE: LGP 11/2024, S. 211 · ID: 50195910

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