SozialversicherungspflichtSteuerberaterin nach Beendigung der Angestelltentätigkeit weiter für Kanzlei tätig – LSG bejaht abhängige Beschäftigung
| Eine Steuerberaterin, die – nach Beendigung einer 18-jährigen Tätigkeit als Angestellte – Mandate derselben Steuerberatungsgesellschaft in deren Namen, überwiegend in deren Kanzleiräumen unter Nutzung der dortigen Ausstattung bearbeitet, Berichts- und Aktenbearbeitungspflichten sowie einer Qualitätskontrolle unterliegt, ist abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn sie überwiegend durch eine Umsatzbeteiligung an den von ihr bearbeiteten Mandaten vergütet wird. Dies hat das LSG Bayern klargestellt. |
Das LSG ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die berufsspezifischen Besonderheiten bei Steuerberatern vor allem der Frage nach der Eingliederung in den fremden Kanzleibetrieb und dem Unternehmerrisiko maßgebliche Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund gab es keine Anhaltspunkte, die ein derartiges Gewicht hatten, dass sie für eine selbstständige Tätigkeit der Steuerberaterin sprachen (LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2024, Az. L 16 BA 72/22, Abruf-Nr. 244276).
Ausgabe: 11/2024, S. 213 · ID: 50204938
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