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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 15.10.2024 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Aus dem BMF: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 liegen vor

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 bekannt gemacht. Sie berücksichtigen die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 01.12.2024 (BMF, Schreiben vom 18.10.2024, Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :012, Abruf-Nr. 244387).

Neu aus dem BMF: Ermittlung des Arbeitslohns nach DBA sowie Auslandstätigkeitserlass ab 2025

Das BMF hat sein Schreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren aktualisiert und das BMF-Schreiben vom 14.03.2017 ersetzt. Die neuen Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR nicht berücksichtigt wird (BMF, Schreiben vom 08.10.2024, Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001, Abruf-Nr. 244176).

Beim BFH: Stille Beteiligung am Betrieb des Arbeitgebers – welcher Einkunftsart sind Einkünfte zuzuordnen?

Leistungsträger an sich zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Eine Möglichkeit: Den Mitarbeiter still am Unternehmen beteiligen. In dem Fall stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter Einnahmen aus der Beteiligung bei den Kapitaleinkünften – und damit nur mit dem Abgeltungsteuersatz – oder bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (volle Progression) versteuern muss. Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.10.2022, Az. 12 K 1692/20, Abruf-Nr. 234499) hat auf Ersteres entschieden. Weil das der Finanzverwaltung missfallen hat, hat sie Revision beim BFH eingelegt. Das Az. beim BFH lautet: VIII R 13/23.

Beim BFH: Urlaubsgeld als steuerfreie Corona-Sonderzahlung möglich?

Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie z. B. Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen? Mit dieser Frage muss sich der BFH im Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 25/24 befassen. Das FG Niedersachsen hatte auf sein steuerzahlernachteiliges Urteil (vom 24.07.2024, Az. 9 K 196/22, Abruf-Nr. 244177) die Revision zugelassen – und der Steuerzahler hat sie eingelegt.

DBA-Schweiz 1971/2010: Besteuerungsrecht in der Freistellungsphase eines Arbeitsverhältnisses

Während des Zeitraums, in dem ein bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl im Ansässigkeitsstaat Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätiger Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt wird, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu (BFH, Urteil vom 01.08.2024, Az. VI R 23/22, Abruf-Nr. 244206).

Bundesrat regt an: Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld prüfen

Der Bundesrat hat am 27.09.2024 darum gebeten, im Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz zu prüfen, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 S. 1 EStG eine Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingeführt werden kann (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs – Stellungnahme des Bundesrats vom 27.09.2024, Abruf-Nr. 244076).

Ausgabe: 11/2024, S. 224 · ID: 50186793

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