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SachverständigenkostenGutachter muss Gericht bei Kostenüberschreitung informieren

Leseprobe19.01.20251265 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Ein Gutachter muss das Gericht (rechtzeitig) informieren, wenn sich erheblich höhere Kosten abzeichnen (LSG Baden-Württemberg 7.11.24, L 10 KO 2896/24 B, Abruf-Nr. 245861). „Erheblich“ heißt: Die Erhöhung beträgt mindestens 20 % des Vorschusses. |

Stellt der Gutachter bei der Vorbereitung oder während des Auftrags fest, dass der an ihn gezahlte Vorschuss nicht ausreichen wird, muss er die Arbeit unterbrechen und das Gericht gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO informieren. Wenn sich dies erst während der Untersuchung einer Person nach § 109 SGG zeigt, muss er die geschätzten Mehrkosten nach dem (ersten) Termin anzeigen. Bei einer erheblichen Überschreitung folgt aus § 8a Abs. 4 JVEG: Die Vergütung wird auf den Betrag des Vorschusses gekürzt. Es gibt keinen Spielraum, um die Kappungsgrenze erst bei dem um 20 % erhöhten Vorschuss anzusetzen, wie es die Vorinstanz getan hatte.

Weiterführende Hinweise
  • Reisekosten: Gericht kann Teilnahme von Privatgutachtern als „notwendig“ erachten, RVG prof. 24, 128
  • Wenn offensichtlich ist, dass es nicht ohne Gutachten geht, RVG prof. 22, 110

AUSGABE: RVGprof 2/2025, S. 20 · ID: 50258995

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