RechtsprechungsübersichtAktuelle Entscheidungen zur Nr. 4142 VV RVG (Einziehung und verwandte Maßnahmen)
| Die mit der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB zusammenhängenden Fragen spielen nach der Reform der Vorschriften in der Praxis eine erhebliche Rolle. Demgemäß sind für Verteidiger Entscheidungen von Bedeutung, die sich mit der Abrechnung seiner insoweit erbrachten Tätigkeiten befassen. Wir haben für Sie entsprechende Entscheidungen zur Nr. 4142 VV RVG aus den Jahren 2024 und 2025 in der folgenden Übersicht zusammengestellt. |
Nr. 4142 VV RVG  | |
Gericht/Fundstelle  | Inhalt  | 
BGH 5.2.25, 4 StRR 333/23, Abruf-Nr. 246715  | Erfasst werden von der Nr. 4142 VV RVG sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist im Revisionsverfahren bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.  | 
OLG Brandenburg 21.3.24, 2 Ws 186/23 (S), Abruf-Nr. 250124  | Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht, wenn ein Gegenstand als Beweismittel beschlagnahmt wird.  | 
OLG Koblenz 4.7.24, 2 Ws 412/24, AGS 24, 357 = JurBüro 24, 461, LG Bad Kreuznach 21.5.24, 2 Qs 14/24, AGS 24, 271  | Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG nicht in Betracht. Es fallen vielmehr alle Gebühren an, auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG.  | 
LG Chemnitz 5.1.24, 4 Qs 348/23, Abruf-Nr. 241554  | Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits, wenn in dem Verfahren, in dem der Verteidiger tätig ist, eine Einziehung in Betracht kommt. Die Einziehung muss noch nicht beantragt sein. Es reicht aus, wenn sie nach Aktenlage ernsthaft in Betracht kommt. Bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ist damit im Wege der Vermögensabschöpfung stets zu rechnen. Eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen der Vermögensabschöpfung ist auch nötig, wenn die StA in der Abschlussverfügung erklärt hat, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen. Der Anwalt muss nicht besonders tätig werden, damit die Gebühr entsteht. Die Beratung bei drohender oder in Betracht kommender Einziehung genügt.  | 
LG Duisburg 8.8.25, 82 Qs 15/25, Abruf-Nr. 250125  | Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Die Einziehung muss auch nicht ausdrücklich beantragt worden sein.  | 
AG Wildeshausen 22.8.25, 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), Abruf-Nr. 250123  | Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen im Strafverfahren verteidigt hat, die Gebühren nicht noch einmal entstehen.  | 
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AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 188 · ID: 50296999
