KostenerstattungObsiegende Partei hat einen Kostenerstattungsanspruch, obwohl sie zahlungsfreie PKH bezieht
| In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob einer bedürftigen Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wurde, ein durchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei zusteht. Streitpunkt ist insbesondere, ob trotz der Befreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt erstattungsfähige Kosten „entstanden“ sind. Hierzu hat das OLG Brandenburg entschieden, dass einer bedürftigen Partei auch dann ein festsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei zusteht, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. |
1. Ein aktueller Beispielsfall
Das OLG Brandenburg entschied im Jahr 2024 einen solchen Fall (19.12.24, 6 W 57/24, Abruf-Nr. 250578). Der Klägerin K war PKH unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts R bewilligt worden, und weder eine Ratenzahlung noch eine Einmalzahlung angeordnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte K in eigenem Namen, die ihr im Prozess entstandenen Anwaltskosten gegen den Beklagten B festzusetzen. Das LG hat insoweit antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat B sofortige Beschwerde erhoben. Er hat geltend gemacht, die K könne keine Kostenfestsetzung beantragen, weil sie an R aufgrund der zahlungsfreien PKH bislang keine Vergütung gezahlt habe und auch keine Vergütung zahlen müsse. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Rechtliche Einordnung
In Teilen der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn der Partei PKH ohne Zahlungspflicht bewilligt worden sei, weil sie nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ihrem Anwalt keine Vergütung schulde. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kostenfestsetzung auch nicht festgesetzt werden.
Beachten Sie | Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (NJW 09, 2962) hat die bedürftige Partei auch dann einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die erstattungspflichtige Partei, wenn dieser zahlungsfreie PKH bewilligt worden ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat nämlich gleichwohl aufgrund des Anwaltsvertrags einen Anspruch gegen seine Partei, dass seine gesetzlichen Gebühren und Auslagen bezahlt werden (KG Rpfleger 87, 333; OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 287):
- Aus § 59 Abs. 1 RVG ergibt sich mittelbar, dass der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seine Partei mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese übergeht.
- Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche nicht geltend machen, solange der Partei PKH bewilligt ist. Sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (KG Rpfleger 87, 333; OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 287).Anspruch des Anwalts besteht, ist nur derzeit nicht durchsetzbar
- Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die bedürftige Partei besteht, kann sie diese Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen.
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung kann der Partei im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 4 ZPO mögliche Inanspruchnahme nicht abgesprochen werden (BGH NJW 09, 2962).
- Zudem ist ein Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, dass die Partei die entsprechend ihrem Antrag festzusetzenden Kosten bereits bezahlt hat (BAG NJW 16, 1675).
3. Festsetzung der Kosten
Die Entscheidung ist zutreffend. Unabhängig davon, ob ratenfreie PKH bewilligt worden ist und damit die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift, kann die erstattungsberechtigte Partei selbstverständlich Freistellung von der geschuldeten Anwaltsvergütung verlangen. Unerheblich ist auch, ob die erstattungsberechtigte Partei die Kosten bereits gezahlt hat.
a) Übergang auf die Landeskasse ist zu beachten
Die Festsetzung ist aber nur zulässig, solange der Anwalt noch nicht mit der Landeskasse abgerechnet hat. Hat er abgerechnet, geht der Erstattungsanspruch nach § 59 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung des § 59 Abs. 1 S. 2 RVG auf die Landeskasse über. Dann ist der Partei die Aktivlegitimation entzogen.
b) Festsetzung birgt erhebliche Risiken
Unverständlich ist allerdings, wieso ein Anwalt bei ratenfreier PKH den Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei stellt. Ergeht ein entsprechender Beschluss, kann der Gegner kostenbefreiend an den Mandanten zahlen. Leitet dieser das Geld an den Anwalt nicht weiter, geht der Anwalt leer aus.
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass die erstattungspflichtige Partei die festgesetzten Kosten anders als durch Zahlung erfüllt, nämlich z. B. durch eine Aufrechnung, wenn ihr noch Gegenforderungen zustehen. Eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
c) Festsetzungsantrag im Namen des Anwalts
Zweckmäßiger ist es vielmehr, den Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Anwaltskosten in eigenem Namen des Anwalts zu stellen. Dazu ist der Anwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO berechtigt. Es ergeht dann ein Kostenfestsetzungs-beschluss, in dem der Anwalt als Erstattungsgläubiger aufgeführt ist. Eine kostenbefreiende Zahlung an die Mandantschaft ist dann nicht möglich.
Beachten Sie | In diesem Fall kann der Gegner auch keine Einwände aus der Person des Mandanten erheben (§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO). Lediglich mit zu erstattenden Kosten aus demselben Verfahren aufgrund derselben Kostenentscheidung kann die erstattungspflichtige Partei aufrechnen. Das kommt aber nur bei einer Kostenquotierung in Betracht.
Beispiel | |
Kläger K verklagt den Beklagten B auf Zahlung von 10.000 EUR. B wird ratenfreie PKH bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet. Das Gericht verurteilt B zur Zahlung von 2.000 EUR und weist die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits werden K zu 80 % und B zu 20 % auferlegt. | |
Stellt R den Kostenfestsetzungsantrag im Namen des B, kann K zum einen seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch im Wege der Ausgleichung anmelden. Gegen den danach festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch kann er dann mit der Urteilsforderung aufrechnen. Im Ergebnis geht damit der Kostenerstattungsanspruch des B vollständig unter. | |
Stellt R dagegen den Antrag nach § 126 Abs. 1 ZPO in eigenem Namen, kann K zwar auch seinen Kostenerstattungsanspruch im Wege der Ausgleichung einwenden. Gegen die danach festgesetzten Kosten kann K aber nicht aufrechnen. Er muss diese Kosten also auch bezahlen, wenn B die 2.000 EUR Urteilssumme nicht zahlen kann. | |
Aus der Landeskasse erhält R folgende Vergütung nach der Tabelle des § 49 RVG (neues Recht): | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 486,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 448,80 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 181,45 EUR |
1.136,45 EUR | |
Zur Festsetzung meldet R gem. § 126 Abs. 1 S. 1 ZPO an: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 847,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 782,40 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG | 313,50 EUR |
1.963,50 EUR | |
K meldet zur Kostenausgleichung die gleiche Vergütung an, also ebenfalls 1.963,50 EUR. Gerichtskosten kann K wegen § 31 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. GKG nicht anmelden, da er den auf B entfallenden Anteil in Höhe von 20 % aus der Landeskasse zurückerstattet erhält. Dies ergibt nunmehr folgenden Kostenerstattungsanspruch: | |
Kosten B | 1.963,50 EUR |
Kosten K | 1.963,50 EUR |
Zwischensumme | 3.927,00 EUR |
hiervon 80 % | 3.141,60 EUR |
./. eigene Kosten K | -1.963,50 EUR |
Erstattungsanspruch R | 1.178,10 EUR |
Nunmehr ist noch die Kontrolle nach § 59 Abs. 1 RVG durchzuführen: | |
R würde danach erhalten | |
PKH-Vergütung aus der Landeskasse | 1.136,45 EUR |
Erstattungsanspruch gegen K | 1.178,10 EUR |
2.314,55 EUR | |
Da er aber maximal die Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 1.963,50 EUR erhalten darf (§ 58 Abs. 2 S. 1 RVG), geht der überschießende Erstattungsanspruch in Höhe von 351,04 EUR gegen K gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Landeskasse über. | |
R erhält also insgesamt die volle Wahlanwaltsvergütung, und zwar wie folgt: | |
aus der Landeskasse | 1.136,45 EUR |
Erstattungsanspruch gegen K (1.178,10 EUR - 351,04 EUR =) | 827,05 EUR |
1.963,50 EUR | |
Die Landeskasse erhält von K | 351,04 EUR |
Beachten Sie | Hätte R den Kostenfestsetzungsantrag im Namen des B gestellt, wären die 827,05 EUR zu dessen Gunsten festgesetzt worden. Dagegen hätte K mit der Urteilssumme in Höhe von 2.000 EUR aufrechnen können, sodass der Kostenerstattungsanspruch untergegangen wäre. Dem R wäre dann nur die Vergütung aus der Landeskasse verblieben. Ein Bereicherungsanspruch gegen den B wäre nach der Rechtsprechung ausgeschlossen (OLG Köln RVGreport 10, 236), obwohl der B auf Kosten des R von seiner Schuld in Höhe von 827,05 EUR befreit worden wäre. | |
AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 195 · ID: 50574732