KostenerstattungObsiegende Partei hat einen Kostenerstattungsanspruch, obwohl sie zahlungsfreie PKH bezieht
| In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob einer bedürftigen Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wurde, ein durchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei zusteht. Streitpunkt ist insbesondere, ob trotz der Befreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt erstattungsfähige Kosten „entstanden“ sind. Hierzu hat das OLG Brandenburg entschieden, dass einer bedürftigen Partei auch dann ein festsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei zusteht, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. |
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AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 195 · ID: 50574732
