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VerfahrenspflegschaftVoraussetzungen für Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG

30.10.202542 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Anwaltliche Verfahrenspfleger erhalten im Genehmigungsverfahren nach § 277 FamFG eine Vergütung nach dem RVG nur, wenn die konkrete Tätigkeit auch für einen nicht anwaltlichen Verfahrenspfleger die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich gemacht hätte. Die Vergütung bewegt sich daher immer im Konfliktfeld zwischen der anwaltlichen Berufsausübung und den engen Grenzen des VBVG sowie der Verweisung auf das RVG (§ 277 Abs. 2 FamFG). Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis im Bestellungsbeschluss auf die anwaltsspezifische Tätigkeit, muss das Gericht eine wertende Einzelfallbetrachtung durchführen. |

1. Die Ansicht des BGH

Der BGH (28.5.25, XII ZB 329/24; Abruf-Nr. 249981) entschied kürzlich folgenden Fall dazu: Der 1939 geborene Betroffene zog in ein Pflegeheim, während seine Ehefrau ebenfalls in eine Einrichtung übersiedeln wollte. Da die gemeinsame Wohnung verkauft werden sollte, richtete das AG eine vorläufige Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Abschluss des Kaufvertrages“ ein und bestellte die Tochter zur Betreuerin. Die Wohnung wurde für 2,2 Mio. EUR verkauft, wofür die Betreuerin die gerichtliche Genehmigung beantragte. Das AG bestellte zusätzlich einen als Rechtsanwalt tätigen Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte des Betroffenen im Genehmigungsverfahren. Dieser erklärte den Vertrag nach eigener Prüfung für genehmigungsfähig und beantragte eine Vergütung nach RVG in Höhe von 8.561,69 EUR. Das AG setzte diese fest, das LG hob die Entscheidung jedoch auf und wies den Vergütungsantrag zurück. Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde zurück.

Die Frage war, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem RVG zu bewilligen ist. Nach Ansicht des BGH obliegt dies einer wertenden Betrachtung des Tatrichters.

2. Die praktische Umsetzung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Zubilligung anwaltlicher Gebühren keine Selbstverständlichkeit ist, sondern stets einer wertenden Prüfung des Tatrichters unterliegt. Das bedeutet für die anwaltliche Praxis ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Das praktische Kernproblem ist dabei die Abgrenzung, d. h., wann genügt die Tätigkeit den Anforderungen, die einen juristischen Laien zur Hinzuziehung anwaltlicher Expertise veranlasst hätten – und wann verbleibt die Tätigkeit im bloß verfahrensrechtlichen Rahmen, der keine anwaltsspezifische Vergütung rechtfertigt?

a) Grundsätze der Vergütung des Verfahrenspflegers

Die Vergütung richtet sich primär nach dem VBVG. Eine Abrechnung nach RVG ist nur ausnahmsweise als Aufwendungsersatz möglich (§ 277 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 4 Abs. 2 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB). Ein Vergütungsanspruch nach RVG kommt nur zum Tragen, wenn das Gericht in der Bestellungsentscheidung ausdrücklich eine anwaltsspezifische Tätigkeit feststellt oder dies nachträglich im Vergütungsfestsetzungsverfahren bejaht werden kann, weil eine rechtliche Prüfung nötig war, die ein Laie nicht hätte leisten können.

Beachten Sie | Maßgeblich ist die wertende tatrichterliche Einzelfallbewertung. Eine evtl. BGH-Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt sich auf Rechtsfehler hinsichtlich evidenter Ermessensverletzungen.

b) Handlungsempfehlungen

Bereits im Stadium der Bestellung sollten anwaltliche Verfahrenspfleger detailliert vortragen, warum und an welchen Punkten eine juristische Spezialprüfung und -beratung erforderlich ist (etwa bei komplexen Grundbuchregelungen, wirtschaftlichen Besonderheiten oder rechtlich ungeklärten Sachverhalten). Sollte ein solches Erfordernis nicht evident sein, sollte auf ausdrückliche Feststellung anwaltsspezifischer Tätigkeit im Bestellungsbeschluss hingewirkt werden.

Beachten Sie | Liegen lediglich Standardvertragsklauseln ohne spezifische Risiken oder Komplexität vor, können und sollten keine überhöhten Erwartungen an die Vergütungsfestsetzung nach RVG gestellt werden. In diesem Fall ist vielmehr auf eine Stundenvergütung nach VBVG abzustellen.

Checkliste / für die anwaltliche Praxis

Dokumentieren Sie jede der folgenden Stufen und thematisieren Sie sie im Zweifel zu Beginn gegenüber dem Gericht. So vermeiden Sie spätere Honorarrisiken.

  • Ist im Bestellungsbeschluss eine anwaltsspezifische Tätigkeit explizit erwähnt?
  • Gibt es Besonderheiten im Sachverhalt (wirtschaftliche Tragweite, rechtliche Komplexität, z. B. komplizierte Grundbuchrechte, Nießbrauch, atypische Vertragskonstellationen), die die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch bei nicht anwaltlichen Verfahrenspflegern geboten erscheinen lassen?
  • Haben Sie diese Umstände im Antrag / dem Bestellungsverfahren deutlich dargelegt?
  • Existieren Hinweise auf konkrete rechtliche Unsicherheiten, Streitigkeiten oder beratungsbedürftige Vertragsklauseln?
  • Hat das Gericht überwiegend Standardformulierungen und -konstellationen erkannt?
  • Besteht bereits durch den Inhalt der Bestellungsentscheidung Bindungswirkung für das Vergütungsverfahren hinsichtlich einer anwaltsspezifischen Tätigkeit?
  • Haben Sie eine Stundenzahl und den konkreten zeitlichen Aufwand dokumentiert?
  • Haben Sie geprüft, ob – bei Zweifeln – zumindest die beanspruchte Vergütung nach VBVG gesichert ist?
Weiterführende Hinweise
  • „Plötzlich betreut“: Anwalt muss nicht Gerichtskosten tragen, RVG prof. 19, 203
  • Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger: Das ist bei der Abrechnung zu beachten, RVG prof. 17, 197
  • Betreuungssache: Vertragsprüfung führt regelmäßig zu höheren Gebühren, RVG prof. 15, 110.
  • Unter diesen Voraussetzungen greift eine Vergütung nach RVG bei Verfahrenspflegern, RVG prof. 25, 85

AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 201 · ID: 50573566

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