VerfahrenspflegschaftVoraussetzungen für Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG
| Anwaltliche Verfahrenspfleger erhalten im Genehmigungsverfahren nach § 277 FamFG eine Vergütung nach dem RVG nur, wenn die konkrete Tätigkeit auch für einen nicht anwaltlichen Verfahrenspfleger die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich gemacht hätte. Die Vergütung bewegt sich daher immer im Konfliktfeld zwischen der anwaltlichen Berufsausübung und den engen Grenzen des VBVG sowie der Verweisung auf das RVG (§ 277 Abs. 2 FamFG). Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis im Bestellungsbeschluss auf die anwaltsspezifische Tätigkeit, muss das Gericht eine wertende Einzelfallbetrachtung durchführen. |
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AUSGABE: RVGprof 11/2025, S. 201 · ID: 50573566
