Feb. 2024
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SteuertickerWichtiges auf den Punkt gebracht
Abo-Inhalt30.01.20243 Min. Lesedauer
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| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Leserservice: Neue Sonderausgabe „Photovoltaik und die Steuern“ auch zum Download Das Thema „PV-Anlagenbesteuerung“ wirft in der Praxis immer neue Fragen auf. 30 davon hat SSP in der neuen Sonderausgabe „Photovoltaik und die Steuern: 30 konkrete Anwendungsfragen aus der Praxis und deren steuerliche Lösung“ mit Rechtsstand 20.01.2024 beantwortet. Sie finden die Sonderausgabe zum Download auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 49884348. Gewerbesteuer: BFH entscheidet zu Ankauf notleidender Darlehensforderungen Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an. Der nachhaltige Ankauf notleidender Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers. Das hat der BFH entschieden. Und weiter: § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH, Urteil vom 30.11.2023, Az. IV R 10/21), Abruf-Nr. 239208). Lohnersatzleistungen: So wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig ermittelt Im Jahressteuergesetz 2019 ist die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer, kurz eTIN, mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen worden. Was hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen gilt, hat das BMF jetzt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt (BMF, Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2295/21/10001 :001, Abruf-Nr. 238925 und BMF, Schreiben vom 22.01.2024, Az. IV C 5 – S 2295/21/10001 :001, Abruf-Nr. 239294). Verkauf von Mitunternehmeranteil: Earn-Out-Zahlung wird im Zuflussjahr besteuert Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Eine Ausnahme gibt es aber: Bei Vereinbarung gewinn- oder umsatzabhängiger Earn-Out-Zahlungen ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 09.11.2023, Az. IV R 9/21, Abruf-Nr. 239077). Ein ausführlicher Beitrag zur BFH-Entscheidung rund um die Earn-Out-Zahlung steht Ihnen online auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 49869314 zur Verfügung. Lohnkirchensteuer: Erstattungen an Arbeitgeber bei Gesamtschuldnerausgleich sind Sonderausgaben Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für ihn an das Finanzamt im Rahmen der Haftung nach § 42d EStG gezahlten Lohnkirchensteuern, handelt es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es fehlt am erforderlichen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf. Die an den Arbeitgeber geleistete Erstattung ist aber als Sonderausgabe abziehbar, da sie als Zahlung auf die eigene Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers anzusehen ist (BFH, Urteil vom 23.08.2023, Az. X R 16/21, Abruf-Nr. 238319). Doppelte Haushaltsführung: Sie kann trotz „Wegverlegung“ bestehen bleiben Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann nach einem Urteil des FG Köln auch dann vorliegen, wenn der bisherige Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und in der beibehaltenen Wohnung ein Zweithaushalt begründet wird. Im konkreten Fall gelang der Nachweis aber nicht (FG Köln, Urteil vom 22.06.2023, Az. 11 K 3123/18, Abruf-Nr. 239281). Gewerbesteuer: Unterliegen Zinsswap-Aufwendungen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG? Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung gewerbesteuerrechtlich nicht als Entgelte für Schulden zu qualifizieren. Anders sieht es aus, wenn im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft geschlossen wird. Dann können die Aufwendungen Entgelte für Schulden sein – nämlich wenn der Darlehensvertrag und das Zinsswap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden (BFH, Urteil vom 16.11.2023, Az. III R 27/21, Abruf-Nr. 239210). |
AUSGABE: SSP 2/2024, S. 1 · ID: 49878787
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