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AbschreibungBaubeginn vor dem 01.10.2023: Kommt man per Gestaltung doch noch an die degressive AfA?

Abo-Inhalt26.09.20248 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Mit § 7 Abs. 5a EStG hat der Gesetzgeber zu Jahresbeginn eine degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt. Die gilt bei eigener Herstellung des Gebäudes jedoch nur, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 begonnen wurde. Deshalb fragt sich ein SSP-Leser: Kann die degressive Abschreibung durch eine Gestaltung auch genutzt werden, wenn mit der Herstellung bereits vor dem 01.10.2023 begonnen wurde? |

Antwort: Der Grundsatz lautet „Nein“, aber es gibt eine Steuergestaltungsmaßnahme, die die Vornahme der degressiven Abschreibung auch bei Baubeginn vor dem 01.10.2023 ermöglicht.

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AUSGABE: SSP 10/2024, S. 23 · ID: 50154838

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