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VermietungBFH: PV-Strom-Lieferung an Mieter berechtigt zum Vorsteuerabzug
| Erzeugt ein Wohnraum-Vermieter über eine PV-Anlage selbst Strom und gibt diesen an seine Mieter gegen Entgelt ab, handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Das hat der BFH klargestellt. |
Der Vermieter im konkreten Fall hatte auf dem umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhaus eine PV-Anlage inkl. Batteriespeicher installiert. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende Messung. In seiner Umsatzsteuervoranmeldung machte der Vermieter Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage geltend. Das Finanzamt verwehrte ihm den Abzug, weil es der Aufassung war, die Stromlieferung sei eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung. Anders sah das schon das FG und nun auch der BFH. Die Lieferung von Mieterstrom sei eine selbstständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung. Die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen seien nämlich als von der Vermietung getrennt anzusehen, wenn über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und dies durch individuelle Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet wird. Das war hier der Fall. Somit stünde dem Vermieter der Vorsteuerabzug zu (BFH, Urteil vom 17.07.2024, Az. XI R 8/21, Abruf-Nr. 243963).
AUSGABE: SSP 11/2024, S. 4 · ID: 50214419