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Feb. 2025

BußgeldbescheidAktuelles zu Einspruchsfragen beim Bußgeldbescheid

Abo-Inhalt20.01.20251 Min. Lesedauer

| Wir haben in VA 24, 124, 160, 179, 198 über den Bußgeldbescheid und den Einspruch (§§ 65 ff. OWiG) berichtet. Dazu liegt weitere Rechtsprechung vor: |

  • KG 23.9.24, 3 ORbs 166/24 – 122 SsBs 37/24, Abruf-Nr. 244223 zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheids: Die falsche Angabe zum Tatort beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch die Verjährungsunterbrechung, wenn der richtige und der falsche Tatort nahe beieinanderliegen und für den Betroffenen der wahre Tatort auch deshalb ohne Weiteres erkennbar ist, weil er sogleich nach der Verkehrsordnungswidrigkeit von Polizeibeamten angehalten worden ist und sich ihnen gegenüber zu der Zuwiderhandlung äußern konnte.
  • OLG Jena 2.9.24, 1 ORbs 371 SsBs 96/24, Abruf-Nr. 244226 zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs: Die horizontale Beschränkung eines Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist zulässig, soweit der Bußgeldbescheid die in § 66 OWiG niedergelegten Voraussetzungen erfüllt, die Erklärung des Betroffenen zweifelsfrei und unbedingt erfolgt, im Fall der Vertretung eine wirksame Ermächtigung zur Abgabe der Einspruchsbeschränkung vorlag und die Erklärung dem erkennenden Richter vor Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung vorliegt.
  • Ein etwaig erteilter richterlicher Hinweis betreffend die Schuldform (wie z. B. die mögliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat) steht dem nicht entgegen. Das gilt selbst, wenn der Bußgeldbescheid keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schuldform enthält, die vorgesehene Rechtsfolge sich aber innerhalb des Regelrahmens der Bußgeldkatalogverordnung bewegte und die vorgeworfene Schuldform (hier: Fahrlässigkeit) hieraus abgeleitet werden kann.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 29 · ID: 50200616

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