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FahrverbotBeharrliche Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers
| Sind die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, müssen nähere Feststellungen getroffen werden, ob die Anordnung eines Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. |
So hat jetzt noch einmal das KG entschieden (KG 26.6.24, 3 ORbs 93/24, Abruf-Nr. 244216). Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist, kommt danach die Anordnung eines Fahrverbots wegen der Vorahndungslage in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV einzuwirken. Daher muss das Zeitmoment in den Urteilsgründen näher dargelegt werden (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV), ebenso Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße und deren Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung.
AUSGABE: VA 2/2025, S. 31 · ID: 50200614