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ProzessrechtFeststellungsinteresse bei nicht reagierendem Versicherer
| Reagiert der gegnerische Haftpflichtversicherer zwei Monate lang auf keine Aufforderung der anwaltlichen Vertretung des Geschädigten, seine Haftung anzuerkennen, ist eine Feststellungsklage zulässig. Das entschied das AG Hannover in einem Beschluss zur Kostentragung in einem Verfahren, bei dem der Versicherer nach Eingang der Klage den Schaden erledigend reguliert hatte. |
Entgegen der Ansicht des Versicherers bestand vorliegend auch ein Feststellungsinteresse für den geltend gemachten Klageantrag. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht gegenüber der Beklagten, die regelmäßig die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren Zahlungstitels bedarf. Dies gilt nach dem BGH insbesondere, wenn es sich bei der Beklagten um ein großes Versicherungsunternehmen handelt. Dabei bezieht sich das AG Hannover auf BGH 15.3.06, IV ZR 4/05 (AG Hannover 2.10.24, 510 C 4534/24, Abruf-Nr. 245716).
AUSGABE: VA 2/2025, S. 20 · ID: 50272518