DrogenfahrtEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme harter Drogen („Amphetamin“)
| Das VG München musste sich in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Behauptung des Vertauschens/Manipulierens der Blutprobe und zur Behauptung der unbewussten Aufnahme von BtM durch Antidepressivum auseinandersetzen. |
Das VG hat die Einwände nicht gelten lassen (30.8.24, M 6 S 24.3538, Abruf-Nr. 245764). Es bezieht sich auf die Rechtsprechung der Obergerichte in der Frage. Soweit der Konsum von Amphetamin als solcher bestritten wird, setzt die erfolgreiche Behauptung einer ggf. unbewussten Drogenaufnahme oder einer Vertauschung/Manipulation voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. etwa BayVGH 28.2.24, 11 CS 23.1387 m. w. N.; OVG Münster 6.3.13, 16 B 1378/12). Daran fehlte es hier. Das alleinige Bestreiten des Konsums – wobei der Betroffene hier sogar eine angekündigte eidesstattliche Versicherung schuldig geblieben war – und der möglichen Erklärung des Antragstellers, dass die Probe vertauscht/Manipuliert worden sei oder hilfsweise, dass er ein Antidepressivum nehme, reichte dem VG jedenfalls nicht aus. Es fehlte ihm bereits an nachvollziehbaren Angaben, wie die Probe vertauscht/manipuliert worden sein soll. Die schwerwiegenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Mutmaßungen, der Polizist sei mit den Proben alleine gewesen und könnte diese vertauscht haben, seien äußerst vage. Sie werden jedenfalls durch die Stellungnahmen des Labors („4-Augen-Prinzip“) und der Polizei entkräftet. Zudem sei weder ersichtlich noch im Ansatz plausibel vorgetragen, wie ein mit Amphetamin kontaminiertes Blut in dieser Situation in das Probenröhrchen des Betroffenen gelangt sein soll. Der Vortrag sei somit als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dem Antragsteller bleibe es im Übrigen unbenommen, eine DNA-Analyse mit der Rückstellprobe zu veranlassen und diese im Hauptsacheverfahren vorzulegen. Warum dies vonseiten des Antragstellers zur Untermauerung seiner Vorwürfe nicht längst vorgenommen wurde, war für das VG nicht nachvollziehbar.
Ausgabe: 2/2025, S. 29 · ID: 50200611
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