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HaftungsrechtTrotz Sondersignal muss langsam in die Kreuzung gefahren werden
| Auch wenn der Fahrer des nicht vorfahrtsberechtigten Einsatzfahrzeugs Sondersignale nutzt, muss er sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineintasten. Er muss sorgfältig beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs von 25 bis 32 km/h beim Zusammenstoß mit dem Querverkehr ist es ausgeschlossen, dass dieser Pflicht genüge getan wurde, entschied das LG Köln. |
Im konkreten Fall war streitig und blieb nach der Beweisaufnahme offen, ob Blaulicht und Martinshorn schon vor der Kreuzung oder erst nach Einfahrt in die Kreuzung eingeschaltet wurden. Wer das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nimmt, muss jedoch beweisen, dass er neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat. Ergebnis: hundert Prozent Haftung beim beklagten Land (LG Köln 5.12.24, 5 O 204/23, Abruf-Nr. 245715, eingesandt von RA Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).
AUSGABE: VA 2/2025, S. 19 · ID: 50272510