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Feb. 2025

ProzessrechtVerjährungsunterbrechung bei Einstellung wegen Abwesenheit

Abo-Inhalt20.01.20251 Min. Lesedauer

| In § 33 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG ist die Verjährungsunterbrechung vorgesehen, wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wird, weil der Betroffene abwesend ist. In der Rechtsprechung wird darum gestritten, wie mit dem Fall umzugehen ist, wenn diese Einstellung durch die Verwaltungsbehörde auf einem Fehler der Polizei beruht. |

Dazu hat das KG Stellung genommen (KG 9.9.24, 3 ORbs 136/24 – 122 SsBs 32/24, Abruf-Nr. 244220). Das KG geht davon aus, dass es der Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zuzurechnen ist, wenn die behördliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen auf den Fehler eines einzelnen Polizeibeamten zurückgeht, wie z. B. fehlender Hausnummernzusatz bei den Personalien des Betroffenen. Und: Fällt dem Polizeibeamten ein lässlicher und bei massenhafter Bearbeitung unausweichlich vorkommender Flüchtigkeitsfehler und nicht eine willkürliche Sachbearbeitung im Sinne einer sog. Scheinmaßnahme zur Last, besteht kein Anlass, die verjährungsunterbrechende Wirkung der vorläufigen Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG) zu suspendieren. Letzteres haben das OLG Hamm (NZV 05, 491) und das OLG Brandenburg (NZV 06, 100) anders gesehen.

AUSGABE: VA 2/2025, S. 32 · ID: 50200615

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