ProzessrechtReichweite der Immunität von Honorarkonsuln
| Mit einem nicht alltäglichen Fall hat sich das BayObLG befassen müssen. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er macht insbesondere geltend, das Urteil sei wegen des Verfahrenshindernisses nach § 19 Abs. 1 GVG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Der Betroffene mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland beruft sich darauf, Honorarkonsul einer Republik X zu sein, und die Fahrt in Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben durchgeführt zu haben. Deshalb bestehe das Verfahrenshindernis der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit (Immunität). |
Das BayObLG hat das anders gesehen (1.7.24, 201 ObOWi 405/24, Abruf-Nr. 244735): Honorarkonsuln stehe gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 S. 1 des Wiener Übereinkommens vom 24.4.63 über konsularische Beziehungen (WÜK) lediglich Amtshandlungsimmunität zu. Diese umfasse nur unmittelbare, echte Amtshandlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (s. a. OLG Zweibrücken 10.6.13, 1 SsBs 15/13). Daher unterliegen von Honorarkonsuln im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die den Verstößen zugrunde liegenden Fahrten lediglich der Vorbereitung einer konsularischen Handlung dienen.
Das war hier der Fall. Zweck der Fahrt war es, einen Staatsangehörigen der Republik X abzuholen. Dieser befand sich während der Tat aber noch nicht im Fahrzeug. Somit diente die Fahrt der Vorbereitung der konsularischen Handlung. Sie hatte damit eine bloße Hilfsfunktion, war aber noch nicht die unmittelbare echte Amtshandlung.
Ausgabe: 01/2025, S. 31 · ID: 50232596
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