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KaufrechtLG München I zum zeitlichen Abstand zwischen der vorvertraglichen Information und dem Vertragsabschluss
| Eine der offenen Fragen des seit dem 1.1.22 geltenden „neuen“ Kaufrechts ist, ob zwischen der vorvertraglichen Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB und der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Verbraucher ein zeitlicher Abstand im Sinne einer „Abkühlphase“ liegen muss. Diskussionsanlass ist eine Bemerkung in der Gesetzesbegründung, dass dem Verbraucher „Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung“ bleiben müsse. Das LG München I hat nun die Notwendigkeit eines Zeitpuffers verneint. |
Es sagt im Hinblick auf die vorvertragliche Information: „In zeitlicher Hinsicht ist ausreichend, dass dies unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung der Klägerin erfolgte. Eine Frist zum Nachdenken, wie die Klägerin meint, ist nicht erforderlich, da es der Klägerin nach Kenntnisnahme des Hinweises unbenommen bleibt, keine Vertragserklärung abzugeben. Eine gesonderte Zeitspanne zwischen Hinweis und Vertragserklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen und im Übrigen auch nur schwer bestimmbar. Sie ist auch nicht notwendig, da ohne eine Willenserklärung des Käufers ein Vertragsschluss nicht möglich ist. Somit ist seinem Schutz genügt, wenn er vor seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird.
AUSGABE: VA 7/2025, S. 113 · ID: 50425447