Ausfallschaden
Schwacke und Fraunhofer greifen nicht bei Fahrschulmietwagen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2025 abgeschlossen.
RestwertOLG Hamm: Für finanzierte Fahrzeuge muss der Restwert nicht am Sondermarkt im Internet ermittelt werden
| Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Restwert für finanzierte Fahrzeuge nicht am Sondermarkt im Internet ermittelt werden muss. Die finanzierende Bank muss auch keine eigenen Anstrengungen zur Restwert-Erlösoptimierung erbringen. In jenem Fall war die Klägerin als Darlehensnehmerin vertraglich verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die notwendige Zustimmung zum Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs hatte die Bank erteilt. |
Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Für die Restwertermittlung eines bei einem Unfall eines privat genutzten und verwerteten Pkw, der zur Sicherheit an die den Kaufpreis finanzierende Bank übereignet ist, gelten nicht deswegen erhöhte Anforderungen, weil die finanzierende Bank bei eigener Verwertung aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte ggf. einen höheren Restwert erzielen könnte.“ (OLG Hamm 31.1.24, 11 U 9/23, Abruf-Nr. 248431).
AUSGABE: VA 7/2025, S. 115 · ID: 50438291