Ausfallschaden
Schwacke und Fraunhofer greifen nicht bei Fahrschulmietwagen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2025 abgeschlossen.
AkteneinsichtUmfang der Akteneinsicht in Messunterlagen
| Zwei amtsgerichtliche Entscheidungen haben sich noch einmal mit dem Umfang der Akteneinsicht in Messunterlagen befasst. |
Das AG Dortmund (4.3.25, 729 OWi 6/25 [b], Abruf-Nr. 247583) bejaht auf der Grundlage des fairen Verfahrens ein Recht der Verteidigung auf sogenannte erweiterte Akteneinsicht. Diese erweiterte Akteneinsicht betrifft Unterlagen und Daten, die bei der Behörde vorhanden sind und von denen sich die Verteidigung erhofft bzw. erhoffen kann, die Effektivität der Verteidigung erhöhen zu können und die insbesondere bei Überprüfung von Messverfahren auch einem Sachverständigen auf dessen Anforderung hin zur Verfügung gestellt werden würden. Dies gilt für die Falldatei inklusive der Rohmessdaten, für den hierfür notwendigen Token, das Passwort und schließlich auch für die digitalen Falldaten der gesamten Messreihe des Tattags. Aber: Was nicht existent ist, kann nach Auffassung des AG auch nicht Gegenstand der sogenannten erweiterten Akteneinsicht sein. Mit der Begründung hat das AG die Akteneinsicht in ein Ersteinrichtung- und Aufbauprotokoll für das Messgerät nebst Gehäuse abgelehnt.
AUSGABE: VA 7/2025, S. 125 · ID: 50391315