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ProzessrechtMit Pflichtverteidigerbestellung erlischt Vertretungsvollmacht
| In der Praxis wird häufig übersehen, dass mit der Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger eine ihm vormals im Rahmen des Wahlmandats erteilte Vertretungsvollmacht erlischt. |
Dieses Übersehen kann für den Mandanten fatale Folgen haben. Denn ohne Vertretungsvollmacht kann (auch) der Pflichtverteidiger den Mandanten in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr vertreten. Das bedeutet: Will der Angeklagte sich von dem Pflichtverteidiger, seinem ehemaligen Wahlverteidiger, in der Berufungshauptverhandlung vertreten lassen, muss er diesem nach der Pflichtverteidigerbestellung eine neue Vollmacht erteilen (BayObLG 9.12.24, 203 StRR 591/24, Abruf-Nr. 246464).
AUSGABE: VA 7/2025, S. 126 · ID: 50316649