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>Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Unfall, Unfallort und Tathandlung

Abo-Inhalt17.07.2025171 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. Detlef Burhoff, Leer/Augsburg
Übersicht 8: Urteilsgründe

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

KG

3.8.21, (3) 121 Ss 60/21 (32/21)

Ist nicht bereits von vornherein ersichtlich, dass ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist, müssen die Urteilsgründe nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind.

OLG Hamm

5.4.22, 5 RVs 31/22,

DAR 22, 398

Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, ist der Inhalt des Kostenvoranschlags in den Urteilsgründen näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten).

| Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung ist daher für den im Verkehrsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt/Verteidiger von großer Bedeutung. Wir stellen daher die in den Jahren 2019 – 2025 ergangene Rechtsprechung in einem Überblick vor. Nicht enthalten sind hier die Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zivilrechtliche Entscheidungen. Über die werden wir in einem zweiten Teil berichten. Die Zusammenstellung hat den Stand von Anfang Mai 2025. |

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AUSGABE: VA 7/2025, S. 127 · ID: 50407081

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