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>Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Unfall, Unfallort und Tathandlung

Abo-Inhalt17.07.2025171 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. Detlef Burhoff, Leer/Augsburg
Übersicht 8: Urteilsgründe

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

KG

3.8.21, (3) 121 Ss 60/21 (32/21)

Ist nicht bereits von vornherein ersichtlich, dass ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist, müssen die Urteilsgründe nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind.

OLG Hamm

5.4.22, 5 RVs 31/22,

DAR 22, 398

Jedenfalls in Fällen, in denen der auf der Basis eines Kostenvoranschlags festgestellte Schaden nicht sehr über der Wertgrenze eines bedeutenden Schadens i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, ist der Inhalt des Kostenvoranschlags in den Urteilsgründen näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten).

| Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung ist daher für den im Verkehrsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt/Verteidiger von großer Bedeutung. Wir stellen daher die in den Jahren 2019 – 2025 ergangene Rechtsprechung in einem Überblick vor. Nicht enthalten sind hier die Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zivilrechtliche Entscheidungen. Über die werden wir in einem zweiten Teil berichten. Die Zusammenstellung hat den Stand von Anfang Mai 2025. |

Übersicht 1: Begriff des Unfalls

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

BGH

19.8.21, 4 StR 137/21, VRS 140, 323

Es liegt kein Unfall im Straßenverkehr vor, wenn nach den Feststellungen der angeklagte Fahrzeugführer zwar mit der Stoßstange seines Kraftfahrzeugs gegen das Knie des Opfers fuhr, dieses jedoch weder Verletzungen noch Schmerzen erlitt.

BGH

20.6.24, 4 StR 15/24,

VRS 147, 148

Die für die Annahme eines „Unfalls im Straßenverkehr“ erforderliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung zeigt, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre. In dem Fall hatte der Angeklagte den Liebhaber seiner Mutter auf dem Gehweg erkannt, sein Auto zurückgesetzt und ihn dann überfahren.

KG 12.2.21, (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 22, 118

Das vom Angeklagten alkoholbedingt herbeigeführte Unfallgeschehen ist kein Unfall im Rechtssinne, wenn es am wirtschaftlichen Schaden fehlt.

OLG Naumburg

6.5.24, 1 ORs 38/24,

DAR 24, 513

Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. In dem „Verkehrsunfall” müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben.

Der erforderliche straßenverkehrsspezifische Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, die dadurch entsteht, dass sich ein Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz im räumlichen Bereich der dort abgestellten Kraftfahrzeuge bewegt, etwa, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen.

AG Calw

7.3.24, 8 Cs 33 Js 364/24,

NJW 24, 1283

Bei einem Schaden durch „panisches“ – hier: infolge einer schweren Spinnenphobie getätigtes – Öffnen der Türe eines in einem Parkhaus stehenden, ausgeschalteten Kraftfahrzeugs liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von § 142 StGB fern. In dem Ereignis hat sich keine straßenverkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.

AG Dortmund

1.9.20, 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20,

NZV 21, 334

Ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhangs in sog. „Einkaufswagen“-Fällen nicht vor.

Übersicht 9: Verfahrensfragen

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

KG

10.12.21, (3) 161 Ss 113/21 (56/21)

Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht. In einer solchen untrennbaren Wechselwirkung stehen regelmäßig Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung.

OLG Bamberg

24.3.22, 1 Ws 135/22,

NStZ-RR 22, 317

Neben dem in der Anklage geschilderten eigentlichen Verkehrsunfallgeschehen unterliegt, selbst wenn es in der Anklage nicht beschrieben wird, auch das Rettungsverhalten des Unfallverursachers der Kognitionspflicht des erkennenden Gerichts nach § 264 StPO. Das Gericht muss dies also berücksichtigen.

OLG Köln

20.7.21, III-1 RVs 123/21,

NZV 21, 590

Führt der Täter bei einer abgeurteilten Verkehrsunfallflucht Drogen mit sich, steht einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf das zeitliche Zusammentreffen der Delikte das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen. Es handelt sich um eine Tat i. S. d. § 264 StPO.

Eine Finalbeziehung von Fahrt und Drogenbesitz liegt auch vor, wenn einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Verkehrsunfallflucht anlässlich einer Polizeikontrolle nachfolgt, um den Besitz des unmittelbar zuvor unter den Augen der Polizei zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Haschischs zu sichern und aufrechtzuerhalten; Unfall und Unfallflucht können dann nicht sachgerecht als bloßes Verkehrsgeschehen bewertet werden.

LG Itzehoe

2.11.23, 4 Qs 160/23

Droht dem Beschuldigten im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust des Arbeitsplatzes und wäre er daran gehindert, den ausgewählten Beruf bis zu einem etwaigen Wiedererwerb der Fahrerlaubnis auszuüben, wiegt die zu erwartende Rechtsfolge schwer, sodass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

LG Nürnberg-Fürth

28.6.22, 5 Qs 40/22,

zfs 22, 529

Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Unfallfluchtermittlungen grundsätzlich als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, eine sogenannte „informatorische Befragung“ durchzuführen. Entsprechend gewonnene Erkenntnisse aus einer polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall unverwertbar.

AG Dortmund

1.8.22, 729 Cs - 266 Js 575/22 - 42/22,

NZV 23, 45

Verzichtet eine nicht vorbelastete Angeklagte nach Unfallflucht mit Sachschaden auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden.

Übersicht 2: Begriff des (öffentlichen) Unfallorts

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

OLG Zweibrücken

11.11.19, 1 OLG 2 Ss 77/19, DAR 20, 153

Der Umstand, dass eine im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defekts an der Schrankenanlage „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ ist und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wird, genügt zur Begründung der für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erforderlichen Öffentlichkeit der Verkehrsfläche insbesondere dann nicht, wenn die einzelnen Stellplätze vermietet sind.

OLG Naumburg

6.5.24, 1 ORs 38/24,

DAR 24, 513

Ein allgemein zugänglicher privater Parkplatz eines Supermarkts gehört zum räumlichen Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs.

LG Aachen

5.10.20, 60 Qs 43/20

Dem Schutzzweck der Norm entsprechend gehört zum Unfallort auch der räumliche Nahbereich der Unfallstelle, bei der noch ein räumlicher Bezug zum eigentlichen Unfallort dergestalt vorhanden ist, dass ein anderer Unfallbeteiligter den Täter nach Lage des Falls unschwer als wartepflichtigen Unfallbeteiligten erkennen oder als solchen jedenfalls noch vermuten kann; auch dabei ist auf die Erkennungsmöglichkeiten eines an der eigentlichen Unfallstelle zurückgebliebenen (anderen) Unfallbeteiligten abzustellen. Es genügt dabei bereits eine geringere Absetzbewegung, sofern sie nur zu einer gewissen räumlichen Trennung vom Unfallort geführt hat.

Äußert ein Unfallbeteiligter gegenüber dem Unfallgegner, dieser habe Schuld an dem Unfall und entfernt er sich sodann vom Unfallort, ehe er im Bereich einer etwa 40 Meter vom Kollisionsort entfernten Einfahrt wendet und zum Kollisionsort zurückkehrt, liegt ein vollendetes Sichentfernen vom Unfallort vor.

LG Flensburg

3.3.23, II Qs 9/23

Der Autozug „Sylt Shuttle“ ist öffentlicher Verkehrsraum (für § 316 StGB).

LG Lübeck

3.9.21, 4 Qs 164/21,

zfs 22, 589

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals von dem Unfall erfuhr, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Anschluss an BGH 15.11.10, 4 StR 413/10, NStZ 11, 209).

Übersicht 10: Sonstiges

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

OVG Saarland

13.12.23, 1 B 154/23

U. a. eine zumindest objektiv verwirklichte Unfallflucht eines Kommissaranwärters ist als außerdienstliches Verhalten hinreichend bedeutsam, um seitens des Dienstherrn negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, von dem ein gesetzestreues Verhalten in besonderer Weise erwartet werden kann, ziehen zu dürfen.

Übersicht 3: Tathandlung Entfernen

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

LG Düsseldorf

27.7.21, 8 Qs 30/21,

DAR 21, 703

Der Tatbestand des § 142 StGB ist ausgeschlossen, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen Schaden erleidet, insbesondere, weil nur das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt worden ist. Hierunter fällt auch ein Leasingfahrzeug, wenn der Unfallverursacher als Leasingnehmer für den Schaden einzustehen hat. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers steht. Es ist nicht ersichtlich, dass in einem solchen Fall der Unfallverursacher die Schäden an dem Pkw wie ein Eigentümer selbst zu tragen hätte.

Übersicht 4: Täter/Teilnehmer

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

BGH

1.8.24, 4 StR 409/23

Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) von zwei Mitfahrern kann darin gesehen werden, dass sie sich mit dem Angeklagten, der das Fahrzeug führt, nach einem Verkehrsunfall auf eine gemeinsame Flucht verständigen und ihn hierdurch in seinem Entschluss, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen, bestärken.

Übersicht 5: Wartepflicht

Entscheidung

Leitsatz/Sachverhalt

LG Aachen

10.1.22, 64 Qs 44/21

Auf Autobahnen besteht zwar zum einen das Verbot des § 18 Abs. 8 StVO, auf der Autobahn zu halten. Auf der anderen Seite gilt das Halte- und Wartegebot des § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO und des § 142 StGB. Welches dieser Gebote bei einem Unfall auf der Autobahn den Vorrang hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

AUSGABE: VA 7/2025, S. 127 · ID: 50407081

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