AutokaufLG Berlin II zu § 476 Abs. 1 BGB und „Unfall“
Im Kaufvertrag bezeichnete der Händler das verkaufte Fahrzeug als „Unfallfahrzeug“. Eine schriftliche vorvertragliche Information gab es nicht. Als der Verbraucher von dritter Seite gezeigt bekam, dass der Unfallschaden nicht fachgerecht beseitigt wurde, erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler hält dagegen. Er habe alle notwendigen, auch vorvertraglichen Informationen mündlich erteilt.
Das LG Berlin II zäumt das Pferd von hinten auf. Es stellt zunächst fest, dass der Unfallschaden im Vertrag nicht ausreichend offengelegt worden sei. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass der Verbraucher mündlich über die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit informiert wurde. Dies setze aber eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaften voraus und schließe pauschale Hinweise auf die „schlechte“ oder „abweichende“ Beschaffenheit der Ware aus. Es sei damit nicht ausreichend, ein Kfz nur als „Unfallfahrzeug“ zu bezeichnen. Zudem müsse die Zustimmung des Käufers getrennt von der Zustimmung zum restlichen Hauptvertrag erfolgen. Eine konkludente Zustimmung genüge nicht. Eine mündliche vorvertragliche Information über den Schadenumfang konnte der Händler nicht beweisen. § 422 BGB findet beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, § 475 Abs. 3 S. 2 BGB (LG Berlin II, 6.1.25, 10 O 66/25, Abruf-Nr. 251925, eingesandt von RA Umut Schleyer, Berlin).
AUSGABE: VA 2/2026, S. 22 · ID: 50671148