Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
Dez. 2025

>TerminübersichtenSteuern und Sozialabgaben: Termine 2026

Abo-Inhalt27.11.2025226 Min. Lesedauer

| Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung ihrer Steuern die dreitägige Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Alle Steuer- und Sozialabgabentermine für 2026 haben Sie mit der VVP-Übersicht im Griff. |

Sozialversicherungsbeiträge – Nachweise und Zahlung

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit – § 23 Abs. 1 SGB IV). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis – § 28f Abs. 3 SGB IV) müssen mit Beginn (00:00 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Sprich: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übermittelt sein.

Wichtig | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24:00 Uhr elektronisch übermittelt werden können) und „Vorliegen“ (= Tag, an dem die Nachweise um 00:00 Uhr vorliegen müssen).

Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2026

Monat

Nachweis Übersendung bis 24:00 Uhr

Nachweis Vorliegen um 00:00 Uhr

Fälligkeit

Monat

Nachweis Übersendung bis 24:00 Uhr

Nachweis Vorliegen um 00:00 Uhr

Fälligkeit

1/2026

So, 25.01.

Mo, 26.01.

Mi, 28.01.

7/2026

So, 26.07.

Mo, 27.07.

Mi, 29.07.

2/2026

So, 22.02.

Mo, 23.02.

Mi, 25.02.

8/2026

Mo, 24.08.

Di, 25.08.

Do, 27.08.

3/2026

Di, 24.03.

Mi, 25.03.

Fr, 27.03.

9/2026

Mi, 23.09.

Do, 24.09.

Mo, 28.09.

4/2026

Do, 23.04.

Fr, 24.04.

Di, 28.04.

10/2026

So, 25.10.

Mo, 26.10.

Mi, 28.10.

5/2026

Do, 21.05.

Fr, 22.05.

Mi, 27.05.

11/2026

Mo, 23.11.

Di, 24.11.

Do, 26.11.

6/2026

Di, 23.06.

Mi, 24.06.

Fr, 26.06.

12/2026

Mo, 21.12.*

Di, 22.12.*

Mo, 28.12.*

* Sowohl der 24.12. als auch der 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Lohn- und Umsatzsteuer – Abgabe der (Vor)anmeldungen

Die monatlichen Lohnsteueran- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie bis zum Zehnten des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der Zehnte des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs. Wurde Ihnen bei der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat.

Wichtig | Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein – sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 8 AO). Die Höhe richtet sich dabei nach der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer (Ermessensausübung des Finanzbeamten nach § 5 AO).

Dreitägige Zahlungsschonfrist für fällige Steuern

Grundsätzlich müssen Sie die Steuer zum Fälligkeitstag begleichen. Überweisen Sie die Steuerbeträge, gilt jedoch eine dreitägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Das Geld muss dann erst spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Finanzamtskonto gutgeschrieben werden, damit das Finanzamt keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 AO; ein Prozent pro Monat) fordert. Zahlen Sie hingegen mit Scheck, dann muss dieser drei Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24:00 Uhr) beim Finanzamt eingehen.

Beispiel

Der 10.09.2026, ein Donnerstag, ist der Abgabetermin für die Lohnsteueranmeldung August 2026. An dem Tag müssen Sie Ihre Anmeldung beim Finanzamt abgeben. Zahlen Sie die Steuer per Scheck, dann muss dieser dem Finanzamt am Montag, dem 07.09.2026, vorliegen. Überweisen Sie die Lohnsteuer, muss das Geld erst am 13.09.2026 auf dem Finanzamtskonto sein. Da der 13.09.2026 aber ein Sonntag ist, reicht es aus, wenn das Geld beim Finanzamt am Montag, dem 14.09.2026, eingeht (§ 108 Abs. 3 AO).

Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung

Wenn Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Zahlungsschonfrist zahlen, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags (§ 240 Abs. 1 AO).

Praxistipp | Stellen Sie einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können. Wird Ihrem Antrag entsprochen, müssen Sie nur Stundungszinsen zahlen. Diese betragen derzeit 0,5 Prozent für den auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat.

Beispiel

Sie können Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2026 in Höhe von 5.225 Euro (fällig am 10.03.2026) erst am 23.04.2026 bezahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 104 Euro (5.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate). Hätten Sie einen Stundungsantrag gestellt und das Finanzamt dem Antrag entsprochen, wären nur 26 Euro Stundungszinsen angefallen (5.200 Euro x 0,5 % x 1 voller Monat).

Keine Stundung bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer

Die Lohnsteuer wird nicht gestundet, da der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet. Auch die Umsatzsteuer wird in der Regel nicht gestundet, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.

Praxistipp | Clevere Steuerzahler erteilen dem Finanzamt und den Einzugsstellen der Sozialversicherung (Krankenkassen) eine Einzugsermächtigung. Vorteil: Die fälligen Beiträge gelten stets als rechtzeitig gezahlt und Säumniszuschläge werden vermieden (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Weiterer Vorteil: In der Regel bucht das Finanzamt das Geld erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab, sodass Sie einen Liquiditätsvorteil gewinnen.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Steuertermine 2026:

Steuertermine 2026

Monat

Steuertermin

(mit Fristverlängerung)

Ende Zahlungsschonfrist

(mit Fristverlängerung)

Steuerart zzgl. der Annex-

steuern SolZ u. ggf. KiSt

Betrag in Euro

Bezahlt am

12/2025

Mo, 12.01.2026*

(Di, 10.02.2026)

Do, 15.01.2026

(Fr, 13.02.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

1/2026

Di, 10.02.2026

(Di, 10.03.2026)

Fr, 13.02.2026

(Fr, 13.03.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Mo, 16.02.2026*

Do, 19.02.2026

Grundsteuer

Gewerbesteuer

2/2026

Di, 10.03.2026

(Fr, 10.04.2026)

Fr, 13.03.2026

(Mo, 13.04.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Di, 10.03.2026

Fr, 13.03.2026

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

3/2026

Fr, 10.04.2026

(Mo, 11.05.2026*)

Mo, 13.04.2026

(Fr, 15.05.2026*)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

4/2026

Mo, 11.05.2026*

(Mi, 10.06.2026)

Fr, 15.05.2026*

(Mo, 15.06.2026*)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Fr, 15.05.2026

Mo, 18.05.2026

Grundsteuer

Gewerbesteuer

5/2026

Mi, 10.06.2026

(Fr, 10.07.2026)

Mo, 15.06.2026*

(Mo, 13.07.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Mi, 10.06.2026

Mo, 15.06.2026*

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

6/2026

Fr, 10.07.2026

(Mo, 10.08.2026)

Mo, 13.07.2026

(Do, 13.08.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

7/2026

Mo, 10.08.2026

(Do, 10.09.2026)

Do, 13.08.2026

(Mo, 14.09.2026*)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Mo, 17.08.2026*

Do, 20.08.2026

Grundsteuer

8/2026

Do, 10.09.2026

(Mo, 12.10.2026*)

Mo, 14.09.2026*

(Do, 15.10.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Do, 10.09.2026

Mo, 14.09.2026*

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

9/2026

Mo, 12.10.2026*

(Di, 10.11.2026)

Do, 15.10.2026

(Fr, 13.11.2026)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

10/2026

Di, 10.11.2026

(Do, 10.12.2026)

Fr, 13.11.2026

(Mo, 14.12.2026*)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Mo, 16.11.2026*

Do, 19.11.2026

Grundsteuer

Gewerbesteuer

11/2026

Do, 10.12.2026

(Mo, 11.01.2027*)

Mo, 14.12.2026*

(Do, 14.01.2027)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

Do, 10.12.2026

Mo, 14.12.2026*

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

12/2026

Mo, 11.01.2027*

(Mi, 10.02.2027)

Do, 14.01.2027

(Mo, 15.02.2027*)

Lohnsteuer

Umsatzsteuer

* Verschoben wegen Fristende am Samstag, Sonntag oder Feiertag.

Weiterführender Hinweis
  • Die Übersicht „Steuern und Sozialabgaben: Termine 2026“ → Abruf-Nr. 50625064

AUSGABE: VVP 12/2025, S. 14 · ID: 50628027

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte