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Dez. 2025

>UmsatzsteuerBFH bestätigt: PKV-Tarifoptimierung gegen Entgelt ist umsatzsteuerfrei

Abo-Inhalt28.10.2025219 Min. Lesedauer

| Ein nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreier Umsatz kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Dies hat der BFH im Streit zwischen einem Versicherungsmakler und dem Finanzamt entschieden. |

Geschäftsmodell: Optimierung bestehender PKV-Verträge

Eine GmbH, die Versicherungsmaklerin (§ 34d GewO) ist, ist darauf spezialisiert, bestehende private Krankenversicherungsverträge beim Versicherer zu optimieren. Im Wesentlichen geschieht dies dadurch, dass durch einen Tarifwechsel eine Beitragsersparnis für privat krankenversicherte Kunden erzielt wird, ohne dabei den Versicherer zu wechseln. Zu diesem Zweck recherchiert und vergleicht die GmbH für ihre Kunden, die sie im Wesentlichen durch Werbung im Internet gewinnt, die verfügbaren Tarife und Tarifoptionen ihres Versicherers, stellt diese vor und übernimmt das weitere Prozedere des Tarifwechsels gegenüber den Versicherern. Im Erfolgsfall erhält die GmbH für ihr Tätigwerden eine Provision von dem Kunden.

Das FG Hamburg kam bereits in der Vorinstanz zum Schluss, dass die Umsätze aus der Tarifoptimierung steuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind (FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023, Az. 6 K 86/22, Abruf-Nr. 235479).

BFH: Umsätze aus Tarifoptimierung sind steuerfrei

Dem hat sich der BFH angeschlossen. Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn

  • erstens der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht und
  • zweitens seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit erfüllt, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (BFH, Urteil vom 08.07.2025, Az. XI R 7/23, Abruf-Nr. 250808).

Nach Ansicht des BFH hat das FG diese Rechtsgrundsätze zutreffend angewendet: Die GmbH stand sowohl mit ihren Kunden als auch mit den Versicherern in Verbindung; sie hat die Kunden gesucht, ihnen Optimierungen vorgeschlagen, Kontakt zum Versicherer aufgenommen und den Tarifwechsel umgesetzt. Die Tätigkeit hat auch wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit umfasst, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.

Wichtig | Der BFH betont, dass der Zahler des Entgelts unerheblich ist. Es sei bei der Maklertätigkeit berufstypisch, dass das Maklerhonorar (auch oder nur) vom Empfänger der vermittelten Leistung (oder einem Dritten) geschuldet oder gezahlt wird. Entscheidend sei, dass die GmbH das Honorar für eine steuerfreie Tätigkeit erhält.

AUSGABE: VVP 12/2025, S. 8 · ID: 50602877

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