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Dez. 2025

>SozialversicherungspflichtLSG Bayern klärt Status eines Minderheits-GGf einer Versicherungsmakler-GmbH

Abo-Inhalt03.11.2025223 Min. LesedauerVon Dr. Claudia Veh, Deloitte, München

| Die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) von GmbH ist für GGf sowie ihr Unternehmen von essenzieller Bedeutung. Eine falsche Einstufung kann böse Folgen haben. Dies zeigt ein Fall eines GGf einer Versicherungsmakler-GmbH. VVP stellt Ihnen das Urteil des LSG Bayern vor und dessen Auswirkungen auf die Praxis. |

Streit um Minderheits-GGf von Versicherungsmakler-GmbH

In einem Versicherungsmaklerbüro in der Rechtsform einer GmbH hatte der alleinige GGf 1/3 der Anteile am Unternehmen, 2/3 hielt seine Ehefrau. Der GGf hatte eine Bürgschaft über rund 350.000 Euro für Verbindlichkeiten der GmbH bzw. der Mitgesellschafterin übernommen. Er war vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Er unterlag nicht den Weisungen der Gesellschafterversammlung, hatte jedoch die satzungsmäßigen Vereinbarungen zu beachten. Weiter war der GGf nicht an bestimmte Arbeitszeiten und örtliche Anwesenheitspflichten gebunden. Es bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie kein Anspruch auf (bezahlten) Urlaub. Darüber hinaus hatte er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten.

Sein monatliches Festgehalt, das als Lohn gebucht und auf das Lohnsteuer abgeführt wurde, lag zwischen 500 Euro und 2.500 Euro monatlich. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung wurden nicht abgeführt.

Bei einer Prüfung stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund den Minderheitsgesellschafter als abhängig beschäftigt ein, da er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft nehmen könne. Die DRV forderte Beiträge in Höhe von 17.027,79 Euro nach.

LSG Bayern: GGf ist abhängig beschäftigt

Nach dem SG Nürnberg bestätigte auch das LSG Bayern, dass der GGf abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung sei (LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2024, Az. L 7 BA 104/23, Abruf-Nr. 250283).

Gesamtbild der Arbeitsleistung entscheidend

Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind

  • eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
  • eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber:
    • Bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt.
    • Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann diese Weisungsgebundenheit eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert werden.

Eine selbstständige Tätigkeit hingegen ist

  • durch das eigene Unternehmensrisiko,
  • das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Bei GGf sind für die Einstufung des sozialversicherungsrechtlichen Status insbesondere folgende Kriterien wichtig:

  • Der Umfang der Kapitalbeteiligung
  • Das Innehaben der Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Dies ist per se der Fall bei einer Beteiligung ab 50 Prozent.
  • Bei Minderbeteiligten eine umfassende (echte oder qualifizierte) und die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag.

GGf-spezifische Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten fehlten

Die GGf-spezifischen Kriterien waren nach Ansicht des LSG im Urteilsfall gerade nicht erfüllt. Es kam zum Schluss, dass der GGf in einen fremden Betrieb eingegliedert war und kein eigenes Unternehmen führte. Denn über die einem Selbstständigen im eigenen Unternehmen vergleichbaren Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügte der GGf in der Gesellschaft nicht. Er war mit einer Kapitalbeteiligung von 1/3 kein Mehrheitsgesellschafter und verfügte nach dem Gesellschaftervertrag nicht über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität. Er hatte damit nicht die notwendige gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, um die Geschicke der GmbH maßgeblich zu gestalten oder ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.

Auch die äußeren Umstände des Anstellungsvertrags (z. B. feste Vergütung, ständige Erreichbarkeit) sprachen nicht für eine selbstständige Beschäftigung. Zudem trug der GGf kein maßgebliches Unternehmerrisiko.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Kapitalbeteiligung unter Berücksichtigung einer Sperrminorität, die die gesamte unternehmerische Tätigkeit umfasst, ist das wesentliche Kriterium für die Einstufung einer Tätigkeit minderbeteiligter GGf als Selbstständiger.

Klarheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der DRV. Dieses sollte nicht nur bei Zweifelsfällen eingeleitet werden, sondern auch wenn sich die Verhältnisse maßgeblich ändern; etwa in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmen.

AUSGABE: VVP 12/2025, S. 17 · ID: 50608068

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