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Dez. 2025

>BerufsunfähigkeitsversicherungOLG Thüringen: Dachdecker kann nicht auf einfache Tätigkeiten verwiesen werden

Abo-Inhalt13.11.2025218 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Bei einer konkreten Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung hat der Versicherungsnehmer (VN) konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit ergibt. Ist er seiner Darlegungslast nachgekommen, obliegt es dem Versicherer zu beweisen, dass Vergleichbarkeit gegeben ist. So lautet der Leitsatz des OLG Thüringen. Das Urteil liefert den Beleg dafür, dass Versicherer im Nachprüfungsverfahren hohe Anforderungen an die Begründung einer Leistungseinstellung erfüllen müssen. |

Streit um Berufsunfähigkeitsrente im Nachprüfungsverfahren

Ein ehemaliger Dachdeckergeselle hatte von seinem Berufsunfähigkeitszusatzversicherer seit 2015 eine monatliche Rente erhalten. Nachdem er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter und später als Hausmeister aufgenommen hatte, stellte der BU-Versicherer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens im Jahr 2019 die Rentenzahlungen ein.

Der BU-Versicherer begründete seine Entscheidung damit, dass die neuen Tätigkeiten der bisherigen Lebensstellung entsprächen und er deswegen berechtigt sei, seine Leistung wieder einzustellen. Der VN wehrte sich jedoch gerichtlich gegen diese Einstellung – mit Erfolg.

OLG bejaht Anspruch auf Fortzahlung der BU-Rente

Das OLG Jena sprach dem VN sowohl die rückwirkende als auch die zukünftige Zahlung seiner Berufsunfähigkeitsrente zu (OLG Thüringen, Urteil vom 19.06.2025, Az. 4 U 537/23, Abruf-Nr. 249297).

Einstellungsmitteilung ohne nachvollziehbare Begründung

Ausschlaggebend war u. a. eine formell unzureichende Einstellungsmitteilung des Versicherers. Die genügte nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 9 Abs. 4 der maßgeblichen AVB-BUZ. Diese Vertragsklausel lautet wörtlich:

Vertragsklausel

Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen (…) stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir der anspruchsberechtigten Person unter Hinweis auf ihre Rechte aus § 8 mit; sie wird jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Mitteilung wirksam, frühestens jedoch mit der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode.

Im vorliegenden Fall wurde der Dachdecker

  • außergerichtlich auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter verwiesen und
  • gerichtlich noch ergänzend auf die Tätigkeit als Hausmeister.

Während der BU-Versicherer nach Ansicht des OLG außergerichtlich zumindest eine formal ausreichende – mit der erforderlichen Vergleichsbetrachtung versehene – Einstellungsmitteilung absetzte, fehlte es in der gerichtlichen Einstellungsmitteilung des Versicherers an einer transparenten und konkreten Darlegung, warum die ursprünglich anerkannte Berufsunfähigkeit entfallen sein sollte. Das OLG bewertete diese pauschale Begründung des Versicherers als unzureichend. Hier würden lediglich die beiden Tätigkeiten benannt und ausgeführt, dass ein Unterschreiten der Lebensstellung nicht zu erkennen sei. Diese rein formelhafte Erklärung, ohne jegliche weitere Konkretisierung genüge selbst den niederschwelligen Anforderungen an einer Einstellungsmitteilung im Rahmen einer konkreten Verweisung nicht.

Die Folge: Die Verweisung auf die Tätigkeit als Hausmeister war schon formal unwirksam, im Übrigen aber auch zusätzlich unbegründet.

Versicherer trägt die Beweislast im Nachprüfungsverfahren

Zur Tätigkeit als Lagerarbeiter stellte das OLG Jena in seinem Urteil zudem klar, dass auch im Nachprüfungsverfahren der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen einer konkreten Verweisung vorliegen. Mit anderen Worten: Will der Versicherer den Versicherten auf eine andere zumutbare Tätigkeit verweisen, um die Leistung einzustellen, muss er im Detail nachweisen, dass der VN diese konkrete Tätigkeit tatsächlich ausüben kann und sie seiner Lebensstellung entspricht.

Gelingt dieser Nachweis, wie im vorliegenden Fall zur Tätigkeit als Lagerarbeiter, nicht, ist die Einstellung ebenfalls unwirksam. Denn hier konnte der VN nachweisen, dass seine qualifizierte Tätigkeit als Dachdecker nicht mit der eher einfachen Tätigkeit als Lagerarbeiter vergleichbar ist.

  • Dachdecker ist ein Ausbildungsberuf; der VN arbeitete mit breitem handwerklichem Spektrum und Verantwortung als Vorarbeiter.
  • Die neuen Tätigkeiten erfordern deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten. Es sind einfache, angelernte Tätigkeiten ohne vergleichbare Verantwortung; die soziale Wertschätzung liegt spürbar niedriger.

Die Einkommensdifferenz von etwa sieben bis zehn Prozent allein trägt die Verweisung nicht, da jedes Kriterium (Kenntnisse/Fähigkeiten, Vergütung, soziale Wertschätzung) für sich gewahrt sein muss, so das OLG.

Fazit | Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Thüringen die Rechte der VN und zeigt, dass Versicherer im Nachprüfungsverfahren hohe Anforderungen an die Begründung einer Leistungseinstellung erfüllen müssen. VN, aber auch Versicherungsvermittler, die mit einer plötzlichen Einstellung der BU-Rente konfrontiert sind, sollten überprüfen, ob die Einstellungsmitteilung den in den Versicherungsbedingungen – etwa nach § 9 Abs. 4 AVB-BUZ – festgelegten Anforderungen formal, aber auch inhaltlich gerecht wird.

AUSGABE: VVP 12/2025, S. 23 · ID: 50598500

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