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Dez. 2025

>UnfallversicherungBGH: Die Bezugsberechtigten einer Unfallversicherung sind trotz Ausschlagung noch begünstigt

Abo-Inhalt17.10.2025240 Min. Lesedauer

| Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung nicht. Dies hat der BGH für den Fall einer Unfallversicherung klargestellt. |

Der Fall vor dem BGH

Der Erblasser M hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des M schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.

Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.

Bezugsberechtigungen bestehen auch nach der Ausschlagung fort

Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht, die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen (vgl. § 159 Abs. 1 VVG). Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 und 3 VVG). Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom 23.07.2025 (Az. XII ZA 16/25, Abruf-Nr. 249621).

Im Streitfall hatte M seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder des Erblassers sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.

Wichtig | Somit steht fest, wer die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung sind. Damit ist nicht ungewiss, wer bei dieser Angelegenheit die Beteiligten sind, sodass es einer Pflegschaft nach § 1882 S. 1 BGB nicht bedarf. Der Nachlasspfleger kann aber die beiden Kinder des Erblassers auf Abtretung ihres Auszahlungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen.

AUSGABE: VVP 12/2025, S. 19 · ID: 50592337

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