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Dez. 2025

>Kfz-Kosten/Betriebs-PkwSteuern gestalten mit dem Vorschaltmodell: Betriebs-Pkw so der Besteuerung entziehen

Abo-Inhalt12.11.2025238 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Über jedem Betriebs-Pkw hängt ein Damoklesschwert: Der spätere Verkaufserlös unterliegt der Besteuerung. Da auch stille Reserven einbezogen werden, kann der Betriebs-Pkw so vom Steuersparmodell zu einem wahren Steuergrab mutieren. „Vorschaltmodelle“ wirken dem entgegen. Denn wie der BFH bestätigt hat, lässt sich durch eine vorgeschaltete Person nicht nur die Besteuerung des Verkaufserlöses vermeiden, sondern es lassen sich auch weitere Vorteile generieren. VVP macht Sie deshalb mit den Vorzügen eines Vorschaltmodells vertraut. |

Darum sollten Betriebsinhaber keinen Firmenwagen kaufen

Um kaum ein Thema ranken sich mehr Gerüchte als um den Betriebs-Pkw, der voll von der Steuer abgesetzt wird. Doch der echte Profiteur ist immer öfter das Finanzamt, weil der spätere Verkaufserlös für den Gebrauchtwagen in voller Höhe der Besteuerung unterliegt und weil die GW-Preise gestiegen sind. Die steuerlichen Konsequenzen sind gravierend.

Beispiel: Klassischer Betriebs-Pkw-Fall

Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Versicherungsvermittler A hat im Mai 2017 als Jahreswagen einen Audi für netto 50.000 Euro bzw. brutto 59.500 Euro erworben und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Der Bruttolistenpreis betrug 65.000 Euro. Der Audi kostet A pro Jahr im Durchschnitt brutto 4.000 Euro (Treibstoff, Versicherung, Reparatur, Steuern, Wartung, Reinigung – ohne Abschreibung). Er nutzt den Audi auch an 230 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb (Entfernung: 15 km). Nach sechs Jahren verkauft A den Audi. Infolge der hohen Gebrauchtwagenpreise erzielt er brutto 35.000 Euro.

Lösung: A setzt neben den Anschaffungskosten (59.500 Euro) die laufenden Kosten von 24.000 Euro (6 Jahre x 4.000 Euro) von der Steuer ab – in der Summe 83.500 Euro. Im Gegenzug muss er Betriebseinnahmen für die private Mitbenutzung in Höhe von 46.800 Euro (65.000 Euro x 1 % x 12 Monate x 6 Jahre), für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb in Höhe von 14.850 Euro (65.000 Euro x 0,03 % x 15 km x 12 Monate ./. 230 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 2.475 Euro x 6 Jahre) und den Verkaufserlös von 35.000 Euro versteuern. In Summe sind das 96.650 Euro. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent spart A also überhaupt keine Steuern, sondern er zahlt effektiv 5.260 Euro an das Finanzamt ([96.650 ./. 83.500] x 40 %).

Mit Vorschaltmodell die Steuerfalle einfach umgehen

Diese Steuerfalle können Sie – bei frühzeitiger Planung – relativ einfach umgehen. Dazu erwirbt nicht der Betriebsinhaber den Pkw, sondern eine dritte Person. Das können der Ehegatte, der Lebenspartner oder auch Verwandte sein. Diese Person vermietet den Pkw dann an den Betriebsinhaber zu fremdüblichen Konditionen (Tipp: Idealerweise ein Vergleichsangebot von einem Mietunternehmen einholen). Der Vorteil: Während der Betriebsinhaber über die Miete und laufenden Kosten weiter Betriebsausgaben generiert, muss er den Veräußerungserlös nicht versteuern. Denn den erzielt der Vermieter (die vorgeschaltete Person). Und auch der Vermieter muss den Verkaufserlös nicht versteuern, da keine Einkunftsart einschlägig ist.

Die Steuergestaltung am vorgestellten Beispiel

Damit Sie das Vorschaltmodell verstehen und die Folgen einschätzen können, wird das vorgenannte Beispiel auf das „Vorschaltmodell“ umgetrimmt.

Beispiel: Betriebs-Pkw im Vorschaltmodell

Die Ehefrau von A erwirbt den Audi im Jahr 2017 für netto 50.000 Euro bzw. brutto 59.500 Euro. Sie vermietet ihn fremdüblich für monatlich brutto 700 Euro (jährlich 8.400 Euro) an A. Sämtliche laufenden Kosten (Treibstoff, Versicherung, Steuern, Reparatur) hat vertraglich A zu tragen.

Lösung: A kann nach wie vor alle laufenden Kosten als Betriebsausgabe absetzen, da er diese vertraglich zu übernehmen hat. Anstelle der Abschreibung kann er die Miete von jährlich 8.400 Euro absetzen (keine Vorsteuerabzugsberechtigung). Gewinntechnisch ergeben sich bei A keine Nachteile, sondern geringfügige Vorteile. Zudem hat er später keinen Verkaufserlös als Betriebseinnahme zu erfassen. Auch bei der privaten Mitbenutzung des Audi durch A ergeben sich keine Unterschiede im Vergleich zu einem direkten Erwerb des Audi durch A. Denn die Ein-Prozent-Methode wie auch die Fahrtenbuchmethode sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004, Abruf-Nr. 093816 auch bei einem gemieteten oder geleasten Pkw uneingeschränkt anwendbar. Eigentum ist hierfür nicht erforderlich.

Die steuerlichen Vorteile bei der vermietenden Ehefrau

Der Vorteil vollzieht sich bei dieser Gestaltung auf Ebene der vorgeschalteten Ehefrau, weil bei ihr das Fahrzeug dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen ist. Zwar muss die Ehefrau die Miete versteuern (die ihr Mann im Gegenzug als Betriebsausgabe abgesetzt hat), nicht aber den späteren Erlös beim Verkauf des Pkw. Er fließt der Ehefrau unbelastet von Ertragsteuern zu.

Laufende Mieteinkünfte beim Dritten

Vermietet die Ehefrau lediglich einen Pkw an A, handelt es sich bei den Mieterlösen um sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG. Der Vorteil: Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als 256 Euro im Jahr, sind sie nicht einkommensteuerpflichtig. Vermietet die Ehefrau dagegen mehrere Fahrzeuge an ihren Mann, handelt es sich um Einkünfte im Sinne des § 21 EStG. Auch hier ist nur der Überschuss (Saldo zwischen Mieteinnahmen und Abschreibung/sonstigen Kosten) zu versteuern. Ein Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG liegt bei reiner Vermietung nicht vor, weshalb auch keine Gewerbesteuer anfällt (vgl. z. B. R 15.7 Abs. 3 EStR und BFH, Urteil vom 31.05.2007, Az. IV R 17/05, Abruf-Nr. 072862).

Veräußerungsgewinn – null Prozent Steuerbelastung

Würde der Pkw A gehören und würde er ihn veräußern, müsste der Veräußerungserlös in voller Höhe versteuert werden. Veräußert hingegen die vorgeschaltete Ehefrau den Pkw, entfällt die Steuerbelastung in vollem Umfang. Der Grund: Die Ehefrau wurde mit der Vermietung nicht gewerblich tätig, sodass die Veräußerung keinen betrieblichen Vorgang darstellen kann. Der Veräußerungsgewinn könnte damit lediglich dann der Besteuerung unterliegen, wenn eine andere Einkunftsart einschlägig sein sollte. Das ist jedoch im Falle der Vermietung eines Pkw regelmäßig nicht der Fall.

Zunächst wird der Veräußerungserlös nicht von § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) und auch nicht von § 21 EStG (Vermietungseinkünfte) erfasst. Diese Vorschriften besteuern lediglich die laufenden Einkünfte (hier: Miete), nicht jedoch den Veräußerungsvorgang selbst. Dies begründet sich darin, dass der Gesetzgeber die durch Umschichtung „privater“ Vermögenswerte realisierten Wertsteigerungen im Regelfall nicht besteuern will.

Kein Spekulationsgewinn i. S. v. § 23 EStG

Private Veräußerungsgewinne können jedoch nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG der Besteuerung unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr beträgt. Werden aus der Nutzung des Wirtschaftsguts (hier Audi) als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt, dann erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). Allerdings sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG solche Wirtschaftsgüter insgesamt von der Besteuerung ausgenommen, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs darstellen.

Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt wurde (FG Münster, Urteil vom 03.08.2020, Az. 5 K 2493/18 E, Abruf-Nr. 217853 – Verkauf von Inventar einer vermieteten Ferienwohnung). Da es sich bei einem klassischen Pkw um einen typischen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, kann sich per se kein der Besteuerung unterliegender Spekulationsgewinn ergeben (siehe auch Gesetzesbegründung zur Einführung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob die Ehefrau mit der Vermietung positive oder negative Einkünfte erzielt haben sollte.

Beispiel

Die Ehefrau von A hat den Audi 2017 für brutto 59.500 Euro erworben und an A vermietet. Nach sechs Jahren beläuft sich der Restwert des Audi auf null Euro, da dieser vollständig abgeschrieben wurde. Die Ehefrau veräußert den Audi zum aktuellen Marktpreis an einen Dritten. Dieser beträgt 35.000 Euro.

Lösung: Der Veräußerungsgewinn von 35.000 Euro unterliegt bei der Ehefrau nicht der Besteuerung, sodass keine Ertragsteuern anfallen. Hätte hingegen ihr Mann den Audi erworben und veräußert, dann müsste dieser die 35.000 Euro voll der Einkommen- und Gewerbesteuer unterwerfen. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent würde das eine Steuerbelastung von 14.000 Euro bedeuten, welche durch die Steuergestaltung in Form der vorgeschalteten Ehefrau vermieden wird.

Entsprechend entschied das FG Sachsen, dass die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils nicht gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterliegt. Den tatsächlich bei Verkauf realisierten Gewinn sah das FG deshalb als nicht steuerbar an. Das Finanzamt bemüht sich derzeit jedoch darum, den BFH vom Gegenteil zu überzeugen (FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Abruf-Nr. 249254; Az. beim BFH: IX R 4/25):

Was bei der Umsatzsteuer gilt

Würde A den Audi erwerben, wäre er als Versicherungsvermittler nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die an den Verkäufer gezahlte Umsatzsteuer aus dem Kauf des Fahrzeugs würde zu einer Definitivbelastung führen.

Erwirbt die vorgeschaltete Person den Pkw, dann sieht das grundsätzlich identisch aus. Das ist aber nicht zwingend. Denn weil die vorgeschaltete Person mit der Vermietung unternehmerisch tätig wird, wird sie Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil vom 29.09.2022, Az. V R 29/20, Abruf-Nr. 233198). Das gilt sogar dann, wenn ihre Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen unter der Voraussetzung, dass sie zur Regelbesteuerung optiert (§ 19 Abs. 3 UStG). Damit bietet das Vorschaltmodell auch den Vorteil, dass ein Vorsteuerabzug aus den Erwerbskosten geltend gemacht werden kann, welcher dem Vermittler versagt worden wäre.

Doch kein Vorteil ohne Nachteil: Wendet die vorgeschaltete Person die Regelbesteuerung an, dann muss sie von der vereinnahmten Miete 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Weil diese Steuer vom Versicherungsvermittler an die vorgeschaltete Person gezahlt wird, der Vermittler selbst aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, handelt es sich insoweit um eine definitive Steuerbelastung. Oder mit anderen Worten: Den anfänglichen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten holt sich das Finanzamt über die vereinbarte Miete Monat für Monat zurück.

Und was ist mit dem späteren Verkaufserlös? Hier kommt es drauf an. Wendet die vorgeschaltete Person die Kleinunternehmerregelung an (§ 19 Abs. 1 UStG), dann ist der Verkaufserlös steuerfrei und Umsatzsteuer fällt nicht an. Gilt jedoch die Regelbesteuerung, dann unterliegt neben der Miete auch der Veräußerungserlös bei der vorgeschalteten Person der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 Prozent. Hier kann aber gestaltet werden. Sollte der fünfjährige Bindungszeitraum zur Regelbesteuerung bereits abgelaufen sein (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG), dann kann die vorgeschaltete Person für das Jahr des Pkw-Verkaufs zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren (§ 19 Abs. 3 S. 4 UStG). Die positive Folge: Weil nun die Kleinunternehmerregelung gilt, ist der Verkaufserlös umsatzsteuerfrei (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Damit unterliegt der Veräußerungserlös weder der Einkommen-/Gewerbesteuer, noch der Umsatzsteuer und kann vollständig privat vereinnahmt werden.

Beispiel

Die Ehefrau des A veräußert den Audi nach sieben Jahren für 35.000 Euro netto bzw. 41.650 Euro brutto an einen Dritten. Umsatzsteuer weist sie in der Rechnung nicht aus. Sie optiert im Jahr des Verkaufs zurück zur Kleinunternehmerregelung.

Lösung: Eigentlich hätte die Ehefrau 6.650 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen (19/119 x 41.650 Euro). Durch die Rückoption zur Kleinunternehmerregelung wird diese Umsatzsteuer eingespart. Ein Vorteil von effektiv 6.650 Euro. Gleiches gilt, wenn die Ehefrau von Anfang an die Kleinunternehmerregelung angewandt hätte.

Mietvertrag – auf wirtschaftliches Eigentum achten

Die Gestaltung führt nur dann zum angestrebten Ziel, wenn die vorgeschaltete Person nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) des Pkw ist. Denn wäre der Betriebsinhaber wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs, müsste es ihm zugerechnet und bei ihm in der Bilanz erfasst werden. Die Folge: Der später erzielte Veräußerungserlös unterläge doch der Besteuerung und die Gestaltung wäre nutzlos.

Um dass zu vermeiden, muss mit dem Betriebsinhaber ein normaler (fremdüblicher) Mietvertrag geschlossen werden. Das bedeutet z. B., dass der Betriebsinhaber bei Auslaufen des Vertrags das Fahrzeug an den Vermieter zurückgeben muss.

Wird ein Leasingvertrag geschlossen, sind die Leasingerlasse (BMF, Schreiben vom 19.04.1971, BStBl 1971 I S. 264 und BMF-Schreiben vom 22.12.1975, Az. IV B 2 – S 2170 – 161/75) zu beachten, um wirtschaftliches Eigentum beim Betriebsinhaber zu vermeiden. Durch die vertraglichen Vereinbarungen im Leasingvertrag muss sichergestellt werden, dass das „volle Risiko beim späteren Verkauf“ beim Leasinggeber und nicht beim Leasingnehmer (Betriebsinhaber) liegt. Das bedingt, dass dem Leasingnehmer u. a. keine Kaufoption oder lediglich eine wirtschaftlich betrachtet sinnlose Kaufoption eingeräumt werden sollte.

Deklarationspflichten

Zudem sind die zusätzlichen steuerlichen Deklarationspflichten für die vorgeschaltete Person zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die jährliche Einkünfteermittlung nach § 21 oder 22 Nr. 3 EStG sowie bei Option der vorgeschalteten Person zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen (Umsatzsteuervor-/Jahresanmeldung).

Nachteil: Späterer Verkauf des Pkw mit Verlust

Nur wenn sich im Ausnahmefall ein Veräußerungsverlust ergibt (Verkauf des Gebrauchtwagens unterhalb des Restbuchwerts), ist die Gestaltung nachteilig. Denn dieser Verlust lässt sich steuerlich nicht geltend machen.

Fazit | Die Implementierung eines Vorschaltmodells ist in der Praxis ebenso einfach wie effektiv und auch von der Rechtsprechung gedeckt. Es ist lediglich einmalig ein fremdüblicher Mietvertrag zu schließen und wie vereinbart durchzuführen. Dann liegen auch kein Scheingeschäft (§ 41 AO) und kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vor. Danach läuft das Modell gewissermaßen automatisch und führt in nahezu allen Fallgestaltungen zur gewünschten Steuerersparnis.

AUSGABE: VVP 12/2025, S. 9 · ID: 50593764

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