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>Vermittlerrecht/FernabsatzElektronischer Widerrufsbutton kommt: Wann ist er für Versicherungsvermittler relevant bzw. Pflicht?
| Verbraucher sollen es künftig einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag, z. B. einen Versicherungsvertrag, widerrufen wollen. In einem Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist vorgesehen, dass Unternehmen bei Onlineabschlüssen verpflichtet werden sollen, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Der Beitrag erläutert, wann auch Versicherungsvermittler betroffen sind. |

Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche
Das BMJV fasst die Thematik so zusammen (Pressemitteilung Nr. 47/2025 vom 03.09.2025): „Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend wird.“
Allgemeine neue Regelung im BGB und Ergänzung im VVG
Der elektronische Widerrufsbutton wird künftig für sämtliche Verträge gelten, die Verbraucher online abgeschlossen haben. Versicherungsverträge, die über das Internet (im Fernabsatz) abgeschlossen werden, betreffen also nur eines von vielen Geschäftsfeldern. Entsprechend wird es mit § 356a BGB-E eine neue Regelung im BGB geben, die die elektronische Widerrufsfunktion umfassend für alle Onlineabschlüsse regelt; § 8 Abs. 1 VVG wird ergänzt.
Es gibt bereits in § 312k BGB eine ähnlich geregelte elektronische Funktion mit einem Kündigungsbutton („Kündigungsschaltfläche“). Allerdings gilt diese Norm bisher nicht in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen (etwa Versicherungsverträge) sowie nicht auch generell für den Widerruf von Onlineabschlüssen. Die Neuregelung schließt diese Lücke.
Was für Versicherungsvermittler beim Widerrufsbutton gilt
Versicherungsmakler und -vertreter, etwa Assekuradeure, die online Versicherungsverträge vermitteln, und zwar regelmäßig in einem im Fernabsatz organisierten Vertriebssystem (also nicht nur gelegentlich), müssen die technischen und rechtlichen Vorgaben des neuen Gesetzes beachten. Bieten sie demnach Versicherungsverträge an, z. B. über ein Online-Portal, ein Web-Formular oder eine digitale Plattform, gilt für sie das neue Gesetz.
Bedingung ist, dass der Verbraucher den Vertrag ausschließlich online im Wege des Fernabsatzes abschließt. Wird ein Versicherungsvermittler im Einzelfall im Rahmen des Vertragsschlusses auch offline tätig – also persönlich, wie z. B. bei (wenn auch nur kurzer) gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit innerhalb oder außerhalb eines Geschäftsraums, vgl. § 312c BGB –, greifen die Voraussetzungen des Fernabsatzes und damit die neue Buttonpflicht nicht.
Diese Anforderungen sind zu beachten
Der neue § 356a BGB-E gibt in fünf Absätzen vor, was Versicherungsvermittler in Bezug auf das Widerrufsprozedere beachten müssen, wenn sie Versicherungsverträge künftig online vermitteln:
Fünf konkrete Anforderungen |
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Risiken aufgrund unterlassener Gesetzesumsetzung
Erfüllen Unternehmer, insbesondere Versicherungsvermittler, nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anforderungen bei Onlineverträgen mit Verbrauchern nicht, kann dies erhebliche rechtliche Folgen haben, z. B. die Unwirksamkeit von Verträgen, Schadenersatzforderungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (es drohen Abmahnungen) oder Image-/Reputationsschaden.
Wichtig | Die neue Regelung soll ab 19.06.2026 gelten. Inhaltliche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind noch möglich. VVP bleibt dran.
- Beitrag „Vermittlung von Versicherungsverträgen im Rahmen des Fernabsatzes – das ist zu beachten“, VVP 5/2021, Seite 19 → Abruf-Nr. 47131324
AUSGABE: VVP 12/2025, S. 5 · ID: 50593950
