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>FortbildungskostenFortbildungsvereinbarung: Rückzahlungsklausel mit Passus „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ ist unwirksam
| Die Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam, wenn sie an „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ anknüpft. Der Begriff ist mindestens doppeldeutig, was zulasten des Arbeitgebers geht, so das LAG Köln. Er kann nach einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Fortbildungskosten nicht zurückverlangen. |
Zum einen kommt nach Ansicht des LAG beim Begriff „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ eine Auslegung infrage, die vom Begriff des Vertretenmüssens i. S. v. § 276 BGB ausgeht. Zum anderen kommt auch eine Auslegung infrage, wonach der Begriff des Vertretenmüssens alle Gründe umfasst, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen. Nach der Auslegung wäre der Arbeitnehmer auch bei einer unverschuldeten Eigenkündigung (etwa wegen dauernder Leistungsunfähigkeit) zur Rückzahlung verpflichtet, weshalb nach der Rechtsprechung des BAG die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligend nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wäre (LAG Köln, Urteil vom 19.08.2025, Az. 7 SLa 648/24, Abruf-Nr. 250114).
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AUSGABE: VVP 12/2025, S. 3 · ID: 50613258
