DienstwagenFG Düsseldorf verwirft mit einem Computerprogramm erzeugtes Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß
| Weist das Fahrtenbuch keine geschlossene äußere Form auf oder erfolgen die Eintragungen nicht zeitnah, wird das mit einem Computerprogramm erzeugte elektronische Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung ist dann auf Grundlage der Ein-Prozent-Regelung anzusetzen. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Eine geschlossene äußere Form weist ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offen gelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Konkret bedeutet das, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, wie bei dem im Urteilsfall verwendeten Programms. Dadurch dass hier die Änderungsprotokolle bzw. „sonstige interne Protokolldateien“ trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden, ließ sich auch nicht feststellen, wann die Eintragungen der einzelnen Monate „festgeschrieben“ und welche Änderungen zuvor vorgenommen wurden.
Ausgabe: 04/2024, S. 70 · ID: 49884109
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