Lohnabrechnung/SozialversicherungspflichtLohnbuchhaltungsmandat: Mitwirkung bei SV-Pflicht gefragt
| Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. Der Lohnbuchhalter muss dabei aber mitwirken. Das hat der BGH klargestellt und damit eine wichtige Grundsatzfrage geklärt. |
Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage, ob der Mitarbeiter des Mandanten sozialversicherungspflichtig tätig ist, hat der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber/Mandanten hinzuwirken. In dem Fall muss er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen. Er muss den Mandanten anhalten, etwa anwaltlichen Rat einzuholen oder die Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens oder eines Verfahrens vor den Einzugsstellen der Krankenkassen zu klären. Anschließend muss der Lohnbuchhalter den Mandanten um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen (BGH, Urteil vom 08.02.2024, Az. IX ZR 137/22, Abruf-Nr. 239900).
Ausgabe: 04/2024, S. 71 · ID: 49943639
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