SozialversicherungEuGH: Widerruf der A1-Bescheinigung von Amts wegen bei Unrichtigkeiten – auch ohne Dialog- und Vermittlungsverfahren
| Der EuGH kommt in einem Fall nach polnischem Recht zu dem Ergebnis, dass der Widerruf der A1-Bescheinigung möglich ist, ohne dass das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten vorher eingeleitet werden muss (Art. 76 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Das kann auch praktische Auswirkungen in Deutschland haben. |
Im EuGH-Fall hatte der die A1-Bescheinigung ausstellende Träger bei einer Überprüfung Unrichtigkeiten bei der Bescheinigung erkannt. Es folgte der Widerruf der A1-Bescheinigung. Daraufhin hat der Träger die A1‑Bescheinigung von Amts wegen widerrufen. Zu Recht, sagt der EuGH: Der Träger, der feststellt, dass die Angaben in der A1-Bescheinigung unrichtig sind, kann die Bescheinigung widerrufen, ohne zuvor das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 16.11.2023, Rs. C-422/22, Abruf-Nr. 239039).
Ausgabe: 04/2024, S. 72 · ID: 49968427
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