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EinkommensteuerOFD Frankfurt am Main liefert die Details zur Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber
22.03.2024 1 Min. Lesedauer
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Fahrrad- und Schlossüberlassung sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei
| Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auch Fahrradzubehör überlässt? Die Antwort auf diese Frage liefert die OFD Frankfurt am Main. |
Zur Klarstellung für die Praxis wird dazu in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen. Es gilt Folgendes (OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 02.11.2023, Az. S 2334 A – 32 – St 210, Abruf-Nr. 240489):
AUSGABE: LGP 4/2024, S. 69 · ID: 49970718
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