MitarbeitermobilitätÄnderung des AEAO enthält Änderungen zum Ort der Geschäftsleitung und zu Betriebsstätten
| Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung geändert. Erstmals hat sie Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung (AEAO zu § 10 AO) aufgenommen. Zudem hat sie die Passage zur Begründung von Betriebsstätten (AEAO zu § 12 AO) neu gefasst. Das ist wichtig mit Blick auf Work from anywhere. |
Ort der Geschäftsleitung bzw. Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
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AUSGABE: LGP 4/2024, S. 84 · ID: 49951567