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März 2025

HonorarrechtGekündigter Vertrag: Kann man Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistung separat abrechnen bzw. einklagen?

20.02.2025 2 Min. Lesedauer

| Die Abrechnung gekündigter Planungsverträge sind mittlerweile ein Dauerbrenner vor Gericht. Beim BGH ging es jetzt um die Frage, ob der gekündigte Planer das Honorar für erbrachte und das Honorar für die nicht erbrachte Leistung separat abrechnen bzw. einklagen kann. |

Hintergrund | Ein möglicher Anlass, die Vergütung für die erbrachte und die nicht erbrachte Leistung in verschiedenen Prozessen geltend zu machen, ist die Hoffnung, so einen schnellen Titel für die Vergütung für die erbrachte Leistung zu erlangen. Denn bei ihr kommt es nicht auf die Frage an, ob die Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Diese Teilklage auf Vergütung ist aber nur zulässig, wenn der Auftraggeber vorher noch keine Zahlungen geleistet hat. Bei der Vergütung für die erbrachte und der Vergütung für die nicht erbrachte Leistung handelt es sich – ebenso wie bei den Zahlungen – nämlich nicht um selbstständige Forderungen oder Forderungsteile, sondern um unselbstständige Rechnungsposten (BGH, Urteil vom 19.12.2024, Az. VII ZR 130/22, Abruf-Nr. 246087).

AUSGABE: PBP 3/2025, S. 1 · ID: 50299302

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