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März 2025

HonorarrechtHonoraranpassung bei Bauverzögerung: OLG Köln setzt Hürden höher

Abo-Inhalt 26.02.2025 2 Min. Lesedauer

| Eine Honoraranpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt bei Pauschalhonoraren nur in Betracht, wenn die Mehrleistungen des Planers zu einem unerträglichen oder unzumutbaren Missverhältnis von Gesamtleistung und Pauschalpreis führen. Das hat das OLG Köln entschieden und die Hürden für eine Honoraranpassung bei unverschuldet verzögerter Bauüberwachung bzw. Bauverzögerung um einiges nach oben geschraubt. |

Urteil hat hohe Bedeutung fürs Tagesgeschäft

Die Bedeutung des Urteils kann nicht unterschätzt werden. Denn damit wird es schwieriger, eine Honoraranpassung wegen unverschuldeter Bauverzögerung (= Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB) durchzusetzen. Mit dem Urteil dürften die Richter mindestens eine „terminliche Zumutbarkeitshürde“ geschaffen haben. Mit anderen Worten: Als Architekt oder Ingenieur müssen Sie erst einen zumutbaren Verzögerungszeitraum bewältigen, in dem Sie keine Honoraranpassung beanspruchen können, die sog. Karenzzeit (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2023, Az. 19 U 79/22, Abruf-Nr. 246636; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 09.10.2024, Az. VII ZR 111/23).

Wie lang dieser Zeitraum ist, hat das OLG leider nicht entschieden. Es dürfte nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen sein, dass der Zeitraum sechs Monate nicht unterschreiten dürfte (grober Anhaltswert).

Honorarvereinbarung zu Terminverzögerungen anstreben

Die Lehre, die Sie aus der Entscheidung ziehen sollten, lautet: Versuchen Sie, im Zuge der Vertragsanbahnung und -verhandlung eine Regelung zur Honorar- anpassung bei unverschuldeter Verzögerung zu bewirken. Das gilt auch für VgV-Verfahren. Hier wäre, falls der vom Auslober gelieferte Vertrag diesbezüglich keine Regelung enthält, eine Anfrage im Vergabemanagementsystem zu stellen. Der Auslober wird in solchen Fällen oft tätig. Folgende Punkte sollten in einer entsprechenden Regelung aufgenommen werden:

  • Wesentliche Vertragstermine mit mindestens Start der Planung, Einreichung der Genehmigungsunterlagen, Beginn der Bauausführung, Ende der Bauausführung, Inbetriebnahme.
  • Soweit von Bauabschnitten ausgegangen werden kann, sind diese Termine je Bauabschnitt zu vereinbaren.
  • Modalitäten, die die Abrechnung des ergänzenden Honorars regeln (z. B. Zeithonorar bei Überschreitung der Bauausführungszeit nach Ablauf des „Vertragszeitfensters“ einschl. Karenzzeit).
  • Festlegung der Karenzzeit (möglichst für die Überwachung der Bauausführung und den Terminen für die Planung).

Wichtig | Gehen Sie davon aus, dass auch die neue HOAI zu Terminverzögerungen nichts regeln wird. Daher gibt es nur eines: Treffen Sie vertragliche Regelungen. Stöbern Sie dazu im Downloadbereich von PBP.

AUSGABE: PBP 3/2025, S. 12 · ID: 50324298

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