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Öffentliche AufträgeVgV: Bieterfragen sind bieteröffentlich zu beantworten
| Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot resultiert die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen. Mitteilungsbedürftig sind damit insbesondere Bieterfragen, die zu einer Änderung der Vergabeunterlagen führen oder solche Antworten, die Auswirkungen auf die Kalkulation der Angebote haben. Das hat die Vergabekammer (VK) Nordbayern festgestellt. |
Lt. VK ist das Absehen von der Übermittlung der Antworten an die anderen Bieter vor dem Hintergrund des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur im Ausnahmefall möglich. Dieser liegt dann vor, wenn mit der Beantwortung lediglich bereits dargestellte Inhalte der Vergabeunterlagen wiederholt werden und damit die Schwelle zu „Zusatzinformationen“ nicht überschritten wird (VK Nordbayern, Beschluss vom 11.09.2024, Az. RMF-SG21-3194-9-18, Abruf-Nr. 245901).
AUSGABE: PBP 3/2025, S. 3 · ID: 50286224