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26.03.2025

ArbeitsrechtAuftraggeberin will männlichen Architekten: Bei Umsetzung des Wunsches drohen AGG-Entschädigungen an Ihre Mitarbeiterin

06.03.2025 1 Min. Lesedauer

| Will eine Auftraggeberin nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin, sondern von einem Mann betreut werden, müssen Sie als Arbeitgeber im Rahmen Ihrer Reaktionsmöglichkeiten den aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultierenden Schutzpflichten nachkommen. Tun Sie das nicht, drohen AGG-Entschädigungsforderungen und -zahlungen an Ihre Mitarbeiterin, wenn sie eine Benachteiligung geltend macht. Das lehrt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg. |

Hintergrund | Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfahren hat oder erfahren würde. Diese Benachteiligung lag hier für das LAG u. a. deswegen vor, weil der Büroinhaber gar nicht versucht hatte, die Auftraggeberin umzustimmen und von der hohen Qualität seiner Mitarbeiterin zu überzeugen. Nur wenn diese „geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen“ nicht gefruchtet hätten, hätte eine eigene benachteiligende Handlung des Büros ausgeschlossen werden können. Im Endeffekt musste der Arbeitgeber der Mitarbeiterin 1.500 Euro Schadenersatz zahlen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, Az. 10 Sa 13/24, Abruf-Nr. 246118).

AUSGABE: PBP 4/2025, S. 2 · ID: 50331461

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