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26.03.2025

Technische Ausrüstung Die Honorarzonenbestimmung in der TA (Teil 2)

Abo-Inhalt 26.03.2025 12 Min. Lesedauer Von Prof. Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München

| Die Bestimmung der Honorarzone (HZ) nach HOAI führt in der TA regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten, da sie der Komplexität vieler Projekte nicht mehr gerecht wird. Um Abhilfe zu schaffen, stellt PBP im zweiten Teil der Beitragsreihe einen eigens entwickelten Leitfaden vor. Dieser befasst sich mit den praktischen Schwierigkeiten im Umgang mit den Bewertungsmerkmalen, der Definition von Qualitäten und entwickelt eine Bewertungsmatrix, die mehr Transparenz bei der Ableitung der HZ bietet. |

Definition der Bewertungsmerkmale vor Punktesystem

Wie schon im ersten Teil dargelegt, liegt die Herausforderung bei den Bewertungsmerkmalen zur Bestimmung der HZ nicht in der mathematischen Ableitung eines Punktesystems, sondern in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bewertungskriterien selbst. Die Kernfrage betrifft deren Definition und Differenzierung sowie den Einfluss auf das Honorar. Aufgrund der fehlenden Bepunktung und Abgrenzungsdefinitionen (wie z. B. „Durchschnittlichkeit“) muss zunächst die Beschreibung der in der HOAI verwendeten Begriffe „geringe“, „durchschnittliche“ und „hohe Anforderungen“ erfolgen. Was bedeuten diese bzw. wie können sie gedeutet werden?

Planungsanforderung veranschaulichen – Diskussionsbasis schaffen

Um die Planungsanforderungen zu veranschaulichen und eine Diskussionsbasis zu schaffen, müssen die Bewertungsmerkmale in der TA für jede Anlagengruppe (Agr.) analysiert und beschrieben werden. Dabei sind die z. T. erheblichen Unterschiede der Fachgewerke zu berücksichtigen. Nur so kann beurteilt werden, ob die Fachplanung in der jeweiligen Agr. im Hinblick auf das jeweilige Bewertungsmerkmal (z. B. Integrationsanforderungen) eine „geringe“, „übliche/durchschnittliche“ oder „hohe“ Planungsanforderung aufweist.

BewertungsmerkmalPlanungsanforderungen
geringdurchschnittlichhoch
Anzahl der Funktionsbereiche

x

Integrationsansprüche

x

Technische Ausgestaltung

x

Anforderung an die Technik

x

Konstruktive Anforderungen

x

Darüber hinaus sind auch „planerisch-gemischte“ Fachplanungen, die in der HOAI-Anlagengruppe zusammengefasst, zu differenzieren (z. B. Agr. 3: KG 431 - 433 Lüftung und KG 434 Kälte oder die Agr. 1: KG 411 Abwasser und KG 413 Gas). Deutlich werden die Unterschiede der Anlagengruppen, wenn man bezüglich der Bewertungsmerkmale z. B. folgende Fragen stellt:

  • Ist die Art der inhaltlichen Definition des Bewertungsmerkmals „Anzahl von Funktionsbereichen“ für die Agr. 1 und Agr. 2 gleich?
  • Wird unter „Anforderung an die Technik“ in Agr. 4 und Agr. 5 das Gleiche verstanden?
  • Was bedeuten „konstruktive Anforderungen“ für die Agr. 8 – Gebäudeautomation?

Zudem stellt sich die Frage, ob die Bewertungsmerkmale in dieser Tabellenlogik über die verschiedenen Fachgewerke hinweg gleich gewichtet werden sollten. Könnte es nicht sein, dass eine Vielzahl von Funktionsbereichen bei der Lüftung (z. B. in einem Krankenhaus) einen solch hohen Aufwand erzeugen, dass allein dafür schon eine hohe HZ anzusetzen wäre, obwohl die weiteren Bewertungskriterien eher als durchschnittlich einzustufen sind?

Unklare Definitionen führen zur Verwirrung

Dass das Thema der Bewertungsmerkmale unklar ist, zeigt sich auch an den Diskussionen zwischen Vertragsparteien. Während einige leidenschaftlich über das Bewertungsmerkmal innerhalb einer Projektart verhandeln (z. B. „schweres“ oder „leichtes“ Schulgebäude), vergleichen andere projektübergreifend die „Anzahl der Funktionsbereiche“ einer Schule mit denen eines Flughafens. Dies würde allerdings dazu führen, dass eine Schule immer geringe Planungsanforderungen hätte – egal wie komplex diese aufgebaut ist.

Ebenso werden technische Anforderungen mit Koordinationsanforderungen verwechselt bzw. vermischt und es wird nicht zwischen „Erzeugung“ und „Verteilung“ unterschieden. Dabei ist es wichtig, diese Punkte differenziert zu betrachten. Ein einfacher Fernwärmeanschluss kann in einem hydraulisch anspruchsvollen Gebäude mit Brauchwasserbereitung zu einer hohen planerischen Anforderung führen. Richtig ist, dass die Bewertungsmerkmale und deren Ableitung auf die HZ spezifisch auf die jeweilige TA-Anlagengruppe bezogen sind. Insgesamt zeigen sich jedoch Probleme, die vermutlich aus der Übertragung der Bewertungslogik der Objektplanung entstanden sind.

In der Objektplanung sind die Bewertungsmerkmale gut auf das isolierte Gewerk „Architektur“ abgestimmt. Dort gibt es keine weiteren, vollkommen anders strukturieren Planungsanforderungen, wie es bei der TA mit ihren vielen Fachgewerken der Fall ist. Der Versuch, durch die teilweise Übernahme der Bewertungsmerkmale aus der Objektplanung die Komplexität bei der TA zu minimieren, war sicherlich gut gemeint. In der Praxis erfüllt dieser Ansatz allerdings oftmals nicht die spezifischen Anforderungen der TA:

Die HOAI im Wortlaut: § 35 Abs. 2 – Bewertungsmerkmale Objektplanung

  • (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
    • 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
    • 2. Anzahl der Funktionsbereiche,
    • 3. gestalterische Anforderungen,
    • 4. konstruktive Anforderungen,
    • 5. technische Ausrüstung (...)

Für die Objektplanung mögen diese Merkmale sinnvoll sein, für die TA-Gewerke aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit eher weniger. Solange uns die HOAI hier nichts Besseres bietet, wird die TA allerdings damit leben müssen.

Die Notwendigkeit der Definition der Bewertungsmerkmale

Betrachten wir nun die einzelnen Bewertungsmerkmale beispielhaft anhand der Anlagengruppe 2 - Wärmeversorgung:

1. Anzahl der Funktionsbereiche – Agr. 2

Bei der Agr. 2 bezieht sich die „Anzahl der Funktionsbereiche“ auf die Anzahl der technischen Raumtypen und ihrer Heizsysteme. Dabei sollte man sich gedanklich von den Raumtypenbezeichnungen der Objektplanung verabschieden, da diese durchaus verschieden sein können (z. B. Bürotyp A und Bürotyp B), obwohl sie technisch gleich versorgt werden (z. B. mit Heizkörpern). Hinweise zur Anzahl der Funktionsbereiche liefert oft das Heizungsschema. Dabei sind u. a. folgende Rahmenparameter zu prüfen:

  • Wie viele unterschiedliche Heizsysteme werden in den Funktionsbereichen eingesetzt (z. B. BTA, Heizköper, Fußbodenheizung, Kombinationen etc.)?
  • Gibt es verschiedene Warmwasser-Temperaturniveaus (75/55°C, 35/28°C, etc.)?
  • Für wie viele Räume werden unterschiedliche Raumtemperaturen gefordert (22°C, 15°C, etc.)?
  • Wie viele Heizkreise sind dafür notwendig und wie kleinteilig ist der hydraulische Aufbau?
  • Wie viele technische Raumtypen sind vorhanden?
  • Wird zusätzlich mit Luft temperiert?

Eine „durchschnittliche“ Anzahl von Funktionsbereichen in der Agr. 2 wären dann z. B.

  • eine geringe Anzahl technischer Raumtypen (ca. fünf),
  • max. zwei Heizsysteme mit max. zwei Temperaturniveaus,
  • eine einfache Hydraulik (reduzierte Schaltungsvarianten und einfache Einbindung in Lüftungsgeräte), um die Bereiche zu versorgen,
  • die Zusammenfassung größerer Raumflächen (wenige Einzelraumregelungen) oder
  • ca. vier Raumtemperaturen.

2. Integrationsansprüche – Agr. 2

Bei dem Bewertungsmerkmal „Integrationsansprüche“ geht es zum einen um die „räumliche Integration“. Dabei ist vornehmlich die Schwierigkeit bei der Planung der technischen Installationsräume, wie z. B. Schächte, Deckenkoffer, Bodenschlitze und Installationsdichte, zu prüfen. Je geringer die Platzverhältnisse sind, desto anspruchsvoller ist die Integration. Dieser Ansatz gilt im Wesentlichen auch für alle anderen Agr. der TA. Allerdings sind das Gewerk Lüftung (mit großen Volumenkörpern, Kanälen, RLT-Geräten) und das Gewerk Abwassertechnik (aufgrund der Gefälleproblematik) gesondert zu betrachten.

Neben der „räumlichen Integration“ ist die „technische Integration“ zu berücksichtigen. Hier sind die Rahmenbedingungen der Integration zu prüfen. Dazu gehört z. B. die Struktur des Baukörpers, aber auch das Gesamtsystem. Dieses ist stets ein Wechselspiel von Architektur, Bauphysik und der (darauf reagierenden) Gebäudetechnik. Auch ist die System-Logik innerhalb der Anlagengruppe zu analysieren. Dabei ist zu prüfen, welchen technischen Anspruch die Anlagentechnik aufweist. Bezogen auf dieses Merkmal entsprechen mittlerweile einfache Luftwärmepumpen einem durchschnittlichen Standard.

3. Technische Ausgestaltung – Agr. 2

Die „Technische Ausgestaltung“ beschäftigt sich mit der Komplexität der Technik und dem jeweiligen baulichen Mengenanteil der Anlagengruppe. Das lässt sich vereinfacht auch über den Kostenanteil oder die Massen bestimmen. Hierzu lassen sich Referenzbauwerke heranziehen.

Für die Komplexitätsprüfung ist sowohl die Erzeugung (z. B. Fernwärme und Grund- und Luftwärmepumpen) als auch die Verteilung zu analysieren. Je komplexer und technisch vernetzter die Gesamtanlage ist, desto höher ist die Anforderung an die technische Ausgestaltung. Hier hilft ebenfalls ein Blick in das Hydraulikschema der Wärmeversorgung. Dabei sind mehr als zwei Erzeuger, vor allem, wenn sie mit unterschiedlichen Temperaturniveaus arbeiten, bereits als überdurchschnittlich zu betrachten.

Dabei kann als Hilfestellung auch das Fachgewerk Gebäudeautomation Hinweise zur technischen Ausgestaltung liefern. Sie zeigt am besten die Wechselwirkungen der zu betrachtenden Anlagengruppe mit den anderen Fachgewerken. Wird z. B. die Wärme aus hybriden Photovoltaikmodulen (Agr. 4) genutzt oder werden Wärmepumpen mit Eisspeichern (Kältespeicher, Agr. 3) verbunden, so wäre dies in diesem Bewertungskriterium zu betrachten und die Bewertung entsprechend anzuheben.

4. Anforderungen an die Technik – Agr. 2

Mit diesem Kriterium wird oft die Schwierigkeit der Auslegung der Anlagentechnik verbunden. Dadurch wird deutlich, dass die Definitionen der derzeitigen Bewertungsmerkmale in der TA sehr nah beieinanderliegen. Der Unterschied dieses Bewertungsmerkmals zur „Technischen Ausgestaltung“ ist in der Praxis nicht einfach zu erkennen.

Um diesen Punkt zu bewerten, können vor allem komplexe Genehmigungsverfahren (z. B. BImSchV bei Biomasse oder BHKWs) oder die planerisch-rechnerische Bearbeitung von schwankenden Energieerträgen (z. B. bei geothermischen Pendelspeichern über Sondenfeldern oder solarer Erträge) herangezogen werden.

Zudem ist die Schwierigkeit der Koordination und Wechselwirkung innerhalb der Agr. zu berücksichtigen. Eine solche „Intra-Koordination“ tritt vor allem bei zwei HOAI-Anlagengruppen auf, bei der Agr. 1 - Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, mit ihrem Sammelsurium an technisch unterschiedlichen Unter-Fachgewerken wie Regenwasser, Abwasser und Gas, sowie der Agr. 3 - Lufttechnische Anlagen – mit den zwei großen unterschiedlichen Fachgewerken Lüftung und Kälte.

5. Konstruktive Anforderungen – Agr. 2

Das Merkmal „Konstruktive Anforderungen“ in der TA ist ebenfalls in zwei Themenbereiche zu unterteilen: den Einsatz von Sonderkonstruktionen und den Aufwand der zeichnerischen Darstellung.

Beispiele für technische Sonderkonstruktionen sind die Integration von Großwärmespeichern in den Baukörpern oder die Anwendung von Techniken, die sich konstruktiv auswirken können. Dazu zählen z. B. die thermische Baukörperaktivierung (wie die Wandtemperierung mittels Einsatz eingeputzter Kapillarrohrmatten), aber auch die Planung komplexer Unterkonstruktionen zum Abfangen von Lasten und Rohrgewichten (Kompensatoren). Bei diesen muss die Auswirkung auf die Tragwerksplanung und/oder Objektplanung (z. B. Deckenspiegel) analysiert werden.

Ein weiterer Aspekt, der in Bezug auf die Konstruktiven Anforderungen zu beachten ist, ist der Aufwand, der bei der zeichnerischen Umsetzung anfällt. Dabei ist zu bewerten, wie viele Schnitte und Details notwendig sind, um eine realisierbare und vor allem nachvollziehbare Planung sicherzustellen. Bei diesem Punkt können auch zeichnerische Schwierigkeitsgrade aus dem Bewertungsmerkmal „Integrationsansprüche“ abgeleitet werden. Beim Einsatz von BIM besteht auch hier die Möglichkeit, den Aufwand der Planungsmethode in das Bewertungsmerkmal einfließen zu lassen. Die Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) könnten als Grundlage dafür dienen.

Was gilt als durchschnittlich und was nicht?

Um die Bewertungsmerkmale hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades einzuordnen, sollte zunächst die Grundlage der „üblichen“ bzw. „durchschnittlichen Anforderung“ geklärt werden. Zur Versachlichung der Diskussion über diese Begriffe kann die Statistik, und hier insbesondere die Gaußsche Normalverteilung herangezogen werden. Diese dient dazu, abstrakte Begriffe zu veranschaulichen und somit einen konstruktiven Rahmen für die Diskussion mit dem Vertragspartner zu schaffen.

Bei aufkeimenden Meinungsverschiedenheiten kann es hilfreich sein, zu überlegen, was die jeweils andere Partei im Kontext einer Normalverteilung als über- oder unterdurchschnittlich in Bezug auf das jeweilige Bewertungsmerkmal betrachten würde. Bei einem Erzeugungssystem mit geothermischem Pendelspeicher lässt sich beispielsweise leicht erkennen, dass dieses in Bezug auf die „Technische Ausgestaltung“ überdurchschnittlich bewertet wird.

Wichtig | Dieser Schritt ist für jede Anlagengruppe und jedes Bewertungsmerkmal einzeln durchzuführen; ggf. müssen Erzeugung und Verteilung überdies separat betrachtet werden.

PBP_Grafik_Normalverteilung_zu Beitrag 50341305_1.eps (Bild: Martin Vielhauer)
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Bild: Martin Vielhauer

Die Bepunktung der Bewertungskriterien

Um den Schwierigkeitsgrad einer Planung und die angemessene HZ transparent zu bestimmen, sollte anstelle der einfachen Einwertung eine Bewertungsmatrix verwendet werden. Dabei empfiehlt es sich, die Abstufung in gering, durchschnittlich und überdurchschnittlich feiner zu differenzieren und mit einem Punktesystem zu korrelieren:

AnforderungPunkte
Sehr gering

1

Gering

2

Unterdurchschnittlich

3

Durchschnittlich

4

Überdurchschnittlich

5

Hoch

6

Sehr hoch

7

Diese Bepunktung muss für jede Anlagengruppe und jedes Bewertungskriterium durchgeführt werden. Unsicherheiten bei der Einwertung können durch Mittelwertbildung geglättet werden. Dabei bildet „durchschnittlich“ den abstrakten Scheitel der Gauß-Kurve:

Muster-Bewertungsmatrix: Kriterien nach § 56 Abs. 2 HOAI 2021
Bewertungsmerkmale
Agr.
Sehr geringGeringUnterdurchschn.Durchschn.Überdurchschn.HochSehr hochMittelwert

1

Anzahl der Funktionsbereiche
2

1

2

1,5

2

Integrationsansprüche
2

3

4

3,5

3

Technische Ausgestaltung
2

4

5

4,5

4

Anforderungen an die Technik
2

6

7

6,5

5

Konstruktive Anforderungen
2

7

7

Summe

23

Die Summe der Mittelwerte aus dieser Tabelle dient dann der Zuordnung der HZ mittels nachfolgender Einwertung (Punktespanne 30; min. 5 x 1= 5 Punkte, max. 5 x 7 = 35 Punkte). Dies lässt sich auch noch mit dem Honorarsatz koppeln (siehe Muster-Einwertungstabelle). Da es allerdings nach der HOAI-Novelle 202X wahrscheinlich keinen Honorarsatz mehr geben wird, könnte der Schwierigkeitsgrad und damit das Honorar auch prozentual bzw. linear abgeleitet werden. Im vorliegenden Beispiel entsprechen die 23 Punkte einem 3/4-Satz in der HZ II.

Muster-Einwertungstabelle: Bestimmung Honorarzone und Honorarsatz
PunkteHonorarzoneSatz
SpanneMittelwertUntergrenzeObergrenze

1,00

5,5

5,0

6,0

I

Basissatz

1,00

7,0

6,5

7,5

I

1/4 – Satz

3,50

9,8

8,0

11,5

I

Mittelsatz

1,00

12,5

12,0

13,0

I

3/4 – Satz

1,00

14,0

13,5

14,5

I

Oberer Honorarsatz

1,00

15,5

15,0

16,0

II

Basissatz

1,00

17,0

16,5

17,5

II

1/4 – Satz

3,50

19,8

18,0

21,5

II

Mittelsatz

1,00

22,5

22,0

23,0

II

3/4 – Satz

1,00

24,0

23,5

24,5

II

Oberer Honorarsatz

1,00

25,5

25,0

26,0

III

Basissatz

1,00

27,0

26,5

27,5

III

1/4 – Satz

3,50

29,8

28,0

31,5

III

Mittelsatz

1,00

32,5

32,0

33,0

III

3/4 – Satz

1,50

34,3

33,5

35,0

III

Oberer Honorarsatz

Für die Honorarableitungen ist im Übrigen zu beachten, dass der Endwert des Honorars für den oberen Honorarsatz (z. B. HZ II oben) und der Startwert unteren Honorarsatzes der Folgezone (z. B. HZ III unten) in den Tafelwerten nach § 56 Abs. 2 momentan noch gleich sind. Die Muster-Tabelle verdeutlicht, dass die Punkte-Spanne im Bereich des Mittelsatzes der jeweiligen Honorarzone am größten ist, denn hier greift ebenfalls die Logik der Gauß-Kurve.

Komplexität der HZ-Ermittlung – Muss das sein?

Die vorgeschlagene Bewertungsmatrix mag für den einen oder anderen zu komplex wirken. Andererseits haben sich die Punktebewertungen bei den Objektplanern bewährt. Sie gewährleisten in jedem Fall eine bessere Ableitung der HZ als das derzeitige Bewertungssystem der TA. In Zeiten zunehmenden wirtschaftlichen Drucks auf die TA-Fachplaner und dem damit verbundenen Trend zur „Global-Pauschale“ sollte die HZ zumindest nachvollziehbar ermittelt werden. Zudem ergibt die feingliedrige Bepunktung den Parteien die Möglichkeit einer transparenteren Nachjustierung, wenn sich – wie so oft – die technischen Anforderungen im Projektverlauf ändern. Weiterhin ist festzustellen, das die Möglichkeiten der Vertragsfreiheit bei Planerverträgen immer stärker genutzt werden und die HOAI ihrem bloßen „Orientierungscharakter“ zunehmend gerecht wird. Letztendlich sind solche Tabellen für die Honorarermittlung im Angebot (z. B. Pauschale) auch ein Werkzeug, um Konflikte zwischen den Parteien zu vermeiden.

Ist ein Honorarzonen–Splitting möglich?

Wenn Honorarzonen diskutiert werden, taucht manchmal das Thema des „Honorarzonen-Splittings“ innerhalb der Agr. auf. Dabei werden innerhalb der Agr. den jeweiligen anrechenbaren Kosten unterschiedliche Honorar-zonen zugeordnet. Grundlage hierfür ist § 56 Abs. 4 HOAI:

Die HOAI im Wortlaut: § 56 Abs. 4

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Abs. 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. […]

Auch wenn dieser Paragraf in der Praxis kaum genutzt wird, sollte er dennoch nicht unerwähnt bleiben. Vor allem in Verhandlungen bei nachträglichen Anpassungen von Honorarzonen bietet er oft Möglichkeiten, dass die Parteien eine Kompromisslösung finden. Dabei ist jedoch wichtig, dass die Aufteilung der anrechenbaren Kosten nicht überstrapaziert wird. Eine „Atomisierung“ der Kosten geht meist am Ziel vorbei. Sinn macht die Differenzierung über § 56 HOAI bei wesentlichen Kostenblöcken wie z. B. der Erzeugung über BHKW (HZ III) und einfachen Wärmeverteilung (HZ I).

Aufgrund des langsamen Verschwindens des Umbauzuschlags und der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in der Bestandssanierung, kann mit § 56 Abs. 4 HOAI in manchen Projekten „vertragskonform“ eine Brücke zwischen den Vertragsparteien geschlagen werden, obwohl Umbauzuschlag und mzvBS „genullt“ wurden. Dies gilt vor allem auch bei Verträgen mit der öffentlichen Hand, da hier meist nur noch die Honorarzone (natürlich Basissatz) von den HOAI-Parametern überbleibt. Es könnte sogar sein, dass der vergessene § 56 Abs. 4 HOAI in Zukunft eine Wiedergeburt erlebt.

Fazit | Die Honorarzonenbewertung wird dem Markt noch einige Zeit erhalten bleiben. Auch nach der Novellierung wird sie wohl einer der wenigen Honorarparameter der HOAI bleiben, die in der Praxis noch Anwendung findet. Trotz des Fehlens einer Punktebewertung in der HOAI ist diese jedoch nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Unterschiede der Agr. macht eine differenzierte Betrachtung wie in der Objektplanung Sinn. Zudem kann sie helfen, eine transparente Diskussion und eine faire Honorierung zwischen den Parteien zu schaffen.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag: „Honorarzonenbestimmung in der TA -Teil 1“, PBP 3/2025, Seite 6 → Abruf-Nr. 50313951

AUSGABE: PBP 4/2025, S. 8 · ID: 50341305

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