VertragsrechtOLG Dresden: Architekt hat umfassende Überwachungs- und Koordinierungspflichten
| Die von der Grundleistung umfasste Koordinationsaufgabe des Architekten beschränkt sich im Rahmen der Lph 8 auf die zeitliche und inhaltliche Abstimmung der Leistungen der fachlich an der Objektüberwachung Beteiligten, nicht aber der Bauausführenden. Diese – in PBP 1/2025 vertretene und begründete – Ansicht teilt die Rechtsprechung in Gestalt des OLG Dresden nicht und bleibt dabei: „Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat ein Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer ... sicherzustellen“. Was ist für Sie jetzt zu veranlassen? |

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AUSGABE: PBP 3/2025, S. 13 · ID: 50316071