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StrafprozessFür Anhörung über Unterbringung erhält Anwalt keine Vernehmungsterminsgebühr

01.10.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Im Strafverfahren gibt es zahlreiche Termine außerhalb der Hauptverhandlung, an denen der Verteidiger mit seinem Mandanten teilnehmen kann/muss. Insofern stellt sich immer wieder die Frage, ob der Verteidiger dafür eine sog. Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 S. 1 Ziff. 3 VV RVG abrechnen kann. Für einen Anhörungstermin in Zusammenhang mit der Unterbringung des Angeklagten nach § 81 StPO hat diese das LG Potsdam verneint (12.8.24, 25 KLs 5/23, Abruf-Nr. 243552). |

Der eindeutige Wortlaut der Ziff. 3 erwähne nur die „einstweilige Unterbringung“. Daher erfasse die Vorschrift zwar eine freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 126a StPO, nicht aber die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO (s. a. Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., RVG VV 4102, Rn. 11; Burhoff/Volpert/Burhoff; RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4102 VV Rn. 26; Knaudt in: BeckOK RVG, 64. Ed., VV 4102 Rn. 8). Auch eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG sei abzulehnen. Bei der Regelung handele es sich um eine Ausnahme, die eng auszulegen und keiner Analogie zugänglich sei (vgl. u. a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, VV 4102 Rn. 47 f.; ders. in: Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4102 Rn. 5; Toussaint, a. a. O., VV RVG Nr. 4102 Rn. 3; Knaudt, a. a. O., VV 4102 Rn. 11).

Ausgabe: 10/2024, S. 166 · ID: 50146255

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