Auslagen
Abweichen von Kostenerstattungsregel muss begründet werden
Nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG muss in der Regel die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zahlen (BverfG 27.9.24, 2 BvR 375/24, Abruf-Nr. 245292). Wenn von dieser ...