Freiwillige Gerichtsbarkeit
Außergerichtliche Kosten sind nicht obligatorisch zu erstatten
RVGprof
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30.09.2025
262 Min. Lesedauer
Muss in FGG-Verfahren die unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten tragen, wenn dies nicht klar im Beschluss steht? Nein, denn § 80 S. 2 FamFG verweist nicht auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, nach dem die Anwaltsgebühren und ...