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Außergewöhnliche Belastungen§ 33 EStG: Sind Aufwendungen für die Adoption von (ausländischen) Kindern abziehbar?
| Sind Aufwendungen für die Adoption von (ausländischen) Kindern als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil sie ebenso zwangsläufig entstanden sind wie Kosten für eine künstliche Befruchtung, die nach § 33 EStG abziehbar sind? Mit der Frage muss sich bald vielleicht der BFH befassen. Das FG Münster hat den Abzug zwar abgelehnt, die Revision aber zugelassen. |
Der Kinderwunsch sei grundrechtlich geschützt und Adoptionen seien nach erfolgloser medizinischer Kinderwunschbehandlung genauso zwangsläufig wie eine künstliche Befruchtung, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt ist, so argumentieren die Eltern im FG-Fall. Sie betonen, dass sowohl Adoptionen als auch medizinische Behandlungen der Beendigung ungewollter Kinderlosigkeit dienen, und nicht als Heilung einer Erkrankung zu sehen sind. Zusätzlich hat das Adoptionshilfe-Gesetz von 2021 neue Anforderungen eingeführt, die die Zwangsläufigkeit der Adoption weiter untermauern könnten. Das FG Münster sieht das anders: Adoptionen seien nicht mit Heilbehandlungen vergleichbar und hätten keine medizinische Indikation. Vielmehr seien Aufwendungen für Adoptionen rechtliche Maßnahmen zur Begründung von Verwandtschaftsverhältnissen und beruhten auf einer freiwilligen Entscheidung. Deswegen könnten sie nicht als zwangsläufig und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden (FG Münster, Urteil vom 25.06.2024, Az. 14 K 1085/23 E, Abruf-Nr. 242682).
AUSGABE: SSP 8/2024, S. 3 · ID: 50098896